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4 StR 69/24 ECLI:DE:BGH:2025:260225B4STR69.24.0 KI-generiert

Partial discontinuance of threat charges for procedural economy and consequent amendment of criminal conviction

Geschäftsnummer 4 StR 69/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, ordering the discontinuance of proceedings regarding one count of threat under § 154 Abs. 2 StPO for procedural economy and amending the verdict to reflect guilt for rape, five counts of threat, and distribution of pornographic material, while dismissing the remainder of the appeal. The Landgericht Münster had originally convicted the defendant of rape, six counts of threat, and distribution of pornographic material, imposing a total prison sentence of three years and nine months; following the remittal, the specific sentence for the discontinued threat count (six months) was removed, though the total aggregate sentence remained unchanged as the court determined the remaining individual sentences would have resulted in the same total penalty. The decisive legal basis involved the application of § 154 Abs. 2 StPO for the partial discontinuance and § 354 Abs. 1 StPO in conjunction with § 265 StPO to amend the guilt determination without affecting the defendant's right to a fair defense, confirming that no other legal errors detrimental to the defendant existed under § 349 Abs. 2 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO; Partial discontinuance of threat charges for procedural economy and consequent amendment of criminal conviction: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Bedrohung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, und wegen Verbreitung pornographischer Schriften unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt zur Teileinstellung des Verfahrens und hieraus folgenden Schuldspruchänderung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Drohung Strafurteil Abschiebung Vergewaltigung prozessuale Revision Prozessökonomie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 7. September 2023 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen Bedrohung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Bedrohung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Inhalte, und der Verbreitung pornographischer Inhalte schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Bedrohung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, und wegen Verbreitung pornographischer Schriften unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt zur Teileinstellung des Verfahrens und hieraus folgenden Schuldspruchänderung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen Bedrohung verurteilt worden ist.

2. Die teilweise Verfahrenseinstellung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Zudem zieht sie den Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe nach sich. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bleibt hiervon unberührt. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe, fünfmal sechs Monaten und einmal sieben Monaten Freiheitsstrafe aus, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Im verbleibenden Umfang hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin Sturm Maatsch

Scheuß Marks