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2 StR 30/25 ECLI:DE:BGH:2025:250225B2STR30.25.0 KI-generiert

Sentencing validity: Mandatory independent assessment of diminished capacity and habitual action following vacatur of prior sentencing findings

Geschäftsnummer 2 StR 30/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant prevailed as the Federal Court of Justice overturned the lower court’s sentencing and remanded the case for a new hearing, leaving the underlying conviction for robbery and theft in force from the previous procedural instance. The dispute concerned the sentencing in a criminal case involving two counts of robbery and 25 counts of theft, challenging the Landgericht’s failure to independently assess the defendant’s diminished capacity under § 21 StGB and its erroneous reliance on a prior finding of habitual action (gewerbsmäßig) to select the sentencing framework. The court held that when a prior appeal upheld the conviction but overturned the sentencing and associated findings, the new trial court is not bound by the vacated findings regarding sentencing circumstances, including the applicability of § 21 StGB and the aggravating factor of habitual action, which must be re-evaluated de novo under §§ 353 and 337 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 21 StGB, § 55 Abs. 1 StGB; Sentencing validity: Mandatory independent assessment of diminished capacity and habitual action following vacatur of prior sentencing findings: „Wird in einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch bestätigt, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter […] nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder – als sogenannte doppelrelevante Tatsachen – auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3, 4). Dagegen ist der Strafausspruch mit den ausschließlich ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben und nicht mehr existent.

Schlagwörter

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Strafzumessung erschwerender Tatumstand Prozessfähigkeit Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Festsetzung der Busse Hafterstehungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 24, 274
BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3, 4).
BGHSt 62, 202
Juni 2017 – 1 StR 458/16, BGHSt 62, 202, 207 mwN), sondern entfiel mit der Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch durch den Senat.
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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 18. September 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen „besonders schweren“ Diebstahls in 25 Fällen, davon in einem Fall versucht und in weiteren fünf Fällen „gemeinschaftlich handelnd“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil mit Beschluss vom 9. April 2024 (2 StR 57/24) im Schuldspruch berichtigt und es – unter Verwerfung der weitergehenden Revision – im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr unter Festsetzung identischer Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Strafkammer die aufgehobenen Feststellungen des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils zu den (fehlenden) Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerhaft als bindend angesehen und insoweit keine eigene Prüfung vorgenommen hat. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Januar 2025 ausgeführt:

„Wird in einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch bestätigt, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter […] nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder – als sogenannte doppelrelevante Tatsachen – auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3, 4). Dagegen ist der Strafausspruch mit den ausschließlich ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben und nicht mehr existent.

Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB – ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil – zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2022 – 4 StR 383/22; vom 16. Februar 2000 – 3 StR 24/00; vom 12. Dezember 2012 – 2 StR 481/12 und vom 4. November 2008 – 3 StR 336/08).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Denn die Strafkammer hat im zweiten Rechtsgang keine Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB vorgenommen. Sie hat vielmehr in der irrigen Annahme einer Bindungswirkung die insoweit aufgehobenen Feststellungen aus dem ersten Urteil zu dem seinerzeit angenommenen Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten schlicht übernommen und dieses Ergebnis ungeprüft ihrer Strafzumessung zugrunde gelegt.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

2. Rechtsfehlerhaft ist das Landgericht überdies bei der Strafrahmenwahl in den Fällen II.3., II.4. sowie II.6. bis II.28. der Urteilsgründe von einer Bindungswirkung der Feststellungen ausgegangen, wonach der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt habe. Die gewerbsmäßige Begehung stellt weder ein den Schuldspruch unmittelbar tragendes Element noch einen doppelrelevanten Umstand dar. Die im ersten Rechtsgang getroffene Feststellung eines gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten nahm folglich an der Bindungswirkung der zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen nicht teil (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 StR 458/16, BGHSt 62, 202, 207 mwN), sondern entfiel mit der Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch durch den Senat. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt, ist damit nicht mit Feststellungen belegt.

3. Der Senat kann ein Beruhen des Urteils auf diesen Rechtsfehlern nicht ausschließen (§ 337 StPO). Das nur noch den Strafausspruch betreffende Urteil unterliegt damit in Gänze mit den Feststellungen der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO).

Das neue Tatgericht wird in prozessordnungsgemäßer Weise eigene für den Strafausspruch relevante Feststellungen zu treffen und erneut zu entscheiden haben. Zugleich wird es mit Blick auf die weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 24. Januar 2025 erneut Gelegenheit haben, die nachträgliche Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2022 gemäß § 55 Abs. 1 StGB zu prüfen.

Menges

Zeng

Meyberg

Grube

Zimmermann