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1 StR 135/24 ECLI:DE:BGH:2025:230125B1STR135.24.0 KI-generiert

Effect of partial statutory dismissal on total sentence aggregation under horizontal partial legal force

Geschäftsnummer 1 StR 135/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 1st Senate partially granted the defendant’s appeal, ordering the dismissal of proceedings for 13 cases of wage embezzlement and unfaithful retention based on procedural economy, thereby reducing the guilty verdict to 105 cases of wage embezzlement and 107 cases of tax evasion, while upholding the remaining conviction and the total custodial sentence of three years and five months plus a total fine of 380 daily rates. The dispute involved an appeal against a Landgericht Frankfurt sentence that consolidated numerous prior convictions and fines for social security and tax offenses, where the defendant challenged sentencing arguments. The decisive legal basis comprised § 154 StPO for the partial dismissal due to procedural economy, § 349 StPO for the appeal’s limited success, and the principle of horizontal partial legal force, which required ex officio verification of statutory limitations (Verjährung), while § 354 StPO analogia ensured the total sentence remained valid as the aggregate of the remaining 212 individual penalties was deemed stringent enough to preclude a lower total sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 41 StGB; Effect of partial statutory dismissal on total sentence aggregation under horizontal partial legal force: Die Teileinstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Entfallen der insoweit verhängten 13 Einzelstrafen (fünf Geldstrafen zwischen 30 und 90 Tagessätzen; acht Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr, jeweils nebst Geldstrafe von 30 Tagessätzen gemäß § 41 StGB).

Schlagwörter

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Freiheitsstrafe Gesamtstrafenbildung Wirkungen des Urteils Herabsetzung der Busse Strafminderung gesetzliche Grenzen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2023 wird

a) das Verfahren in den Fällen 132 bis 144 der Urteilsgründe des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2018 eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,

b) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 105 Fällen und der Steuerhinterziehung in 107 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 118 Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Steuerhinterziehung in 107 Fällen gemäß der insoweit rechtskräftigen Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2018 – und vom 7. Oktober 2021 – unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2017 – und der Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2017 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten und daneben zu einer Gesamtgeldstrafe von 380 Tagessätzen zu je 330 Euro verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision, mit der der Angeklagte die Strafzumessung beanstandet, hat nach einer Verfahrenseinstellung (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren hinsichtlich des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in den die Beitragsmonate Mai 2010, Juli bis August 2010 und November 2010 bis August 2011 betreffenden Fällen 132 bis 144 (Ziffer B. VI. 1 der Urteilsgründe des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2018 – , Seite 80 bis 82) aus prozessökonomischen Erwägungen gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO ein. Auch bei Rechtskraft des Schuldspruchs ist die Verjährung als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen, wenn mit der Revision der Strafausspruch angefochten wird (sogenannte horizontale Teilrechtskraft; vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1955 – 1 StR 409/55, BGHSt 8, 269, 270; Beschlüsse vom 31. Mai 2023 – 1 StR 340/22 Rn. 7; vom 23. Februar 2017 – 3 StR 546/16 Rn. 5). Infolge der Einstellung kann offenbleiben, ob bei Erlass des Urteils bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB).

2. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Entfallen der insoweit verhängten 13 Einzelstrafen (fünf Geldstrafen zwischen 30 und 90 Tagessätzen; acht Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr, jeweils nebst Geldstrafe von 30 Tagessätzen gemäß § 41 StGB).

3. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat dennoch Bestand (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Der Zusammenzug der 212 verbleibenden Einzelstrafen (Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten nebst Geldstrafe von 30 Tagessätzen gemäß § 41 StGB, weitere 211 Einzelstrafen von Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten nebst 30 Tagessätzen Geldstrafe gemäß § 41 StGB) und der einbezogenen Geldstrafen aus den beiden Strafbefehlen des Amtsgerichts Frankfurt am Main auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten nebst Gesamtgeldstrafe von 380 Tagessätzen zu je 330 Euro (§ 41 StGB) erweist sich nach wie vor als straff. Der Senat schließt deshalb im Hinblick auf Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne die in den Fällen 132 bis 144 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe oder daneben auf eine niedrigere Gesamtgeldstrafe erkannt hätte.

Jäger Fischer Leplow

Allgayer Welnhofer-Zeitler