Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I ZR 132/23 ECLI:DE:BGH:2024:110924BIZR132.23.0 KI-generiert

Validity of collective agreement clauses barring discount during remuneration appropriateness proceedings

Geschäftsnummer I ZR 132/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice intends to dismiss the defendant’s appeal via unanimous order, leaving the lower court’s decision, which omitted the clause under dispute, effectively in force. The dispute concerned the judicial fixation of a collective agreement between a variety theater association and a collecting society for musical performance rights, specifically challenging whether the agreement could include a clause denying the aggregate contract discount if the partner initiates formal proceedings to review the appropriateness of contractual remuneration. The Court held that the appeal is no longer admissible because the question of fundamental importance has been resolved by intervening jurisprudence, and it lacks prospects of success; under the right to justice and principles of good faith, it is contrary to equitable discretion in a collectively agreed contract fixed under the Copyright Royalties Act to provide for the loss of the aggregate contract discount when formal administrative or judicial reviews of remuneration appropriateness are initiated. Furthermore, any challenges to other aspects of the fixed agreement are inadmissible because the appeal was restricted to this specific legal question, which constitutes an independent part of the overall dispute without contextual or editorial connection to the remaining provisions.

Legislator-Regeste

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§ 552a Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 552a ZPO; Validity of collective agreement clauses barring discount during remuneration appropriateness proceedings: The dispute concerned the judicial fixation of a collective agreement between a variety theater association and a collecting society for musical performance rights, specifically challenging whether the agreement could include a clause denying the aggregate contract discount if the partner initiates formal proceedings to review the appropriateness of contractual remuneration. The Court held that the appeal is no longer admissible because the question of fundamental importance has been resolved by intervening jurisprudence, and it lacks prospects of success; under the right to justice and principles of good faith, it is contrary to equitable discretion in a collectively agreed contract fixed under the Copyright Royalties Act to provide for the loss of the aggregate contract discount when formal administrative or judicial reviews of remuneration appropriateness are initiated. Furthermore, any challenges to other aspects of the fixed agreement are inadmissible because the appeal was restricted to this specific legal question, which constitutes an independent part of the overall dispute without contextual or editorial connection to the remaining provisions.

Schlagwörter

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Tarifvertrag Gültigkeit des Vertrages urheberrechtliche Vergütung Rechtliche Aspekte Sammelauftrag Aufführungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 552a Satz 1 ZPO

Serves as the procedural basis for dismissing the appeal via unanimous order because the grounds for admission ceased to exist after an intervening decision by the court.

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Volltext

Rabattverlust im Gesamtvertrag bei gerichtlicher Überprüfung der Vergütungsangemessenheit

[TENOR]

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 38. Zivilsenat - vom 25. August 2023 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

[GRUENDE]

I. Der Kläger ist ein Verband, der die Interessen deutscher Varietétheater vertritt und über den Abschluss urheberrechtlicher Gesamtverträge verhandelt. Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, die auf der Grundlage mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie ausländischen Verwertungsgesellschaften geschlossener Wahrnehmungsverträge die an Musikwerken bestehenden Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt.

Nach Durchführung des Einigungsverfahrens vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt haben die Parteien mit wechselseitigen Anträgen die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht beantragt. In der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Festsetzung, die einen Gesamtvertragsrabatt vorsieht, ist die von der Beklagten begehrte Regelung nicht enthalten, dass bei Bestreiten der gesamtvertraglich vereinbarten Tarife und der Einleitung von Verfahren vor der Schiedsstelle oder ordentlichen Gerichten kein Anspruch auf die Einräumung des Gesamtvertragsrabatts besteht.

Das Oberlandesgericht hat die Revision mit Blick auf die Frage des Entfallens des Gesamtvertragsrabatts im Falle der Einleitung rechtsförmlicher Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Festsetzung eines Gesamtvertrags weiter.

II. Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich dem Oberlandesgericht im vorliegenden Fall gestellt hat, ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.

a) Das Oberlandesgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob in einem Gesamtvertrag vorgesehen werden darf, dass ein eingeräumter Gesamtvertragsrabatt im Falle der Einleitung rechtsförmlicher Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vertraglichen Vergütung durch den Vertragspartner der Verwertungsgesellschaft entfällt.

b) Die vom Oberlandesgericht als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass es mit Blick auf den gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Justizgewährungsanspruch des Vertragspartners einer Verwertungsgesellschaft billigem Ermessen entspricht, in einem nach § 130 VGG festgesetzten Gesamtvertrag auf eine Regelung zu verzichten, die den Wegfall des Gesamtvertragsrabatts bei Einleitung behördlicher oder gerichtlicher Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vertraglichen Vergütung durch den Vertragspartner vorsieht (BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 27/23, juris Rn. 91 - Gesamtvertrag Kabelweitersendung).

c) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen daher zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts vor, sind jedoch aufgrund der Entscheidung des Senats "Gesamtvertrag Kabelweitersendung" vom 25. Juli 2024 zwischenzeitlich entfallen. Dieser Fall wird vom Regelungsbereich des § 552a ZPO erfasst. Maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, GRUR 2005, 448 [juris Rn. 7] = WRP 2005, 508 - SIM-Lock II).

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

a) Das Oberlandesgericht hat die im Zeitpunkt seiner Entscheidung klärungsbedürftige Rechtsfrage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet.

b) Soweit sich die Revision gegen weitere Festsetzungen im Gesamtvertrag wendet, ist sie unzulässig, weil das Oberlandesgericht die Revision nur zur Klärung der Frage zugelassen hat, ob in einem Gesamtvertrag vorgesehen werden darf, dass ein eingeräumter Gesamtvertragsrabatt im Falle der Einleitung rechtsförmlicher Verfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der vertraglichen Vergütung durch den Vertragspartner der Verwertungsgesellschaft entfällt.

Zwar enthält der Entscheidungssatz des angegriffenen Urteils keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 [juris Rn. 9] = WRP 2019, 749 - SAM; Beschluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, juris Rn. 3, jeweils mwN).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die vom Oberlandesgericht in den Entscheidungsgründen als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob in einem Gesamtvertrag vorgesehen werden darf, dass ein eingeräumter Gesamtvertragsrabatt im Falle der Einleitung rechtsförmlicher Verfahren entfällt, betrifft einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, weil dieser Gesichtspunkt nicht in einem inhaltlichen oder redaktionellen Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Gesamtvertrags steht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14, GRUR 2017, 161 [juris Rn. 109] = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien; Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 27/23, juris Rn. 103 - Gesamtvertrag Kabelweitersendung).

Koch Löffler Feddersen

Pohl Schmaltz