Scope of a court’s hearing obligation regarding counsel’s arguments in appeal and limits on granting further briefing deadlines after finality of the revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (4th Senate) rejected the convicted defendant’s motion for hearing (Anhörungsrüge) at his expense, thereby upholding the court’s earlier decision to dismiss his appeal. The defendant had filed a motion for hearing against a prior senate order that had largely dismissed his revision of a lower court’s criminal conviction, arguing that the appellate court’s reasoning was incomprehensible and that he had been denied his right to legal hearing. The court held that no violation of the right to be heard occurred, as the bench had duly considered the extensive arguments presented by the defendant’s lawyer—which the defendant was not entitled to access directly—and found them manifestly unfounded. Furthermore, the court determined that it was too late to grant the defendant a deadline to submit a personal brief or a new statement of grounds, given the legally final conclusion of the proceedings. The cost order was issued pursuant to the corresponding application of § 465 para. 1 of the Code of Criminal Procedure (StPO).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 465 Abs. 1 StPO; Scope of a court’s hearing obligation regarding counsel’s arguments in appeal and limits on granting further briefing deadlines after finality of the revision: Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 2 StR 64/21 Rn. 7).
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Januar 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Januar 2024 im Wesentlichen als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 8. Februar 2025, in dem er unter anderem die Revisionsentscheidung als nicht nachvollziehbar bezeichnet und „rechtliches Gehör“ beantragt.
Die darin liegende Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die umfangreichen Ausführungen seines – allein akteneinsichtsberechtigten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 2 StR 45/20) – Verteidigers in der Revisionsbegründung sowie in der Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnis genommen und bei der Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten.
Soweit der Verurteilte nunmehr zudem begehrt, ihm eine Stellungnahmefrist bzw. die Möglichkeit zu eigener Revisionsbegründung zu gewähren, ist hierfür schon aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 2 StR 64/21 Rn. 7).
Quentin Sturm Maatsch
Scheuß Marks