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2 ARs 13/25 ECLI:DE:BGH:2025:130225B2ARS13.25.0 KI-generiert

Jurisdictional dispute in juvenile fine procedure: transfer barred before commencement of main hearing

Geschäftsnummer 2 ARs 13/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) annulled a transfer decision by a local court and affirmed that the Amtsgericht Marl (Youth Judge) retained jurisdiction for the trial and decision. The case involved a jurisdictional dispute between two district courts in different higher regional court districts regarding an administrative fine procedure against a juvenile for an offense committed in Marl. The BGH applied § 68 Abs. 1 and 2 OWiG, which assigns jurisdiction to the court where the issuing administrative authority is located, in conjunction with § 42 JGG for juvenile cases. The court held that a transfer of proceedings under § 12 Abs. 2 StPO or § 42 Abs. 3 JGG is only permissible after the main hearing has commenced; since the local court had transferred the case before the hearing began, while the prosecution still retained the right to withdraw the referral under § 71 Abs. 1 OWiG, the transfer was premature and invalid, leaving the original court competent to proceed.

Legislator-Regeste

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§ 12 Abs. 2 StPO, § 303 Satz 1 StPO; Jurisdictional dispute in juvenile fine procedure: transfer barred before commencement of main hearing: Die Amtsgerichte Marl – Jugendrichterin – und Balingen – Jugendrichter – streiten über die Zuständigkeit für ein Bußgeldverfahren gegen einen Jugendlichen. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte berufen.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsfragen strafbare Handlung Landesrecht Obhutsübertragung E-Justice Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 25, 263
Januar 1974 – 2 ARs 369/73, BGHSt 25, 263, 265 f.
BGHSt 26, 374
Juni 1976 – 2 ARs 169/76, BGHSt 26, 374 f.; vom 12.
2 ARs 86/59
Juli 1959 – 2 ARs 86/59, BGHSt 13, 186, 189 f.
BGHSt 13, 186
Juli 1959 – 2 ARs 86/59, BGHSt 13, 186, 189 f.
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Volltext

Bußgeldverfahren gegen einen Jugendlichen: Änderung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts

[TENOR]

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichterin – Marl vom 7. August 2024 wird aufgehoben.

2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht – Jugendrichterin – Marl.

[GRUENDE]

Die Amtsgerichte Marl – Jugendrichterin – und Balingen – Jugendrichter – streiten über die Zuständigkeit für ein Bußgeldverfahren gegen einen Jugendlichen. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte berufen.

Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Marl hin wird dessen Abgabebeschluss vom 7. August 2024 aufgehoben.

Für das gerichtliche Bußgeldverfahren ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die den Bußgeldbescheid erlassende Verwaltungsbehörde – hier das Ordnungsamt der Stadt Marl – ihren Sitz hat. Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist nach § 68 Abs. 2 OWiG der Jugendrichter zuständig. Daneben gleichberechtigt besteht für Jugendliche der Gerichtsstand nach § 42 JGG, wobei die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt (BGH, Beschluss vom 18. Januar 1974 – 2 ARs 369/73, BGHSt 25, 263, 265 f. mwN). Hier war bei Vorlage der Akten durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 69 Abs. 4 OWiG die Jugendrichterin des Amtsgerichts Marl sowohl nach § 68 Abs. 1 und 2 OWiG als auch nach § 42 Abs. 1 und 2 JGG zuständig.

Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG lagen nicht vor. Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO, der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auf das Bußgeldverfahren Anwendung findet, auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Hauptverhandlung begonnen hat. Dieser Grundsatz gilt entsprechend für das Bußgeldverfahren. Denn auch hier kann die Staatsanwaltschaft nach Vorlage der Akten an das Gericht gemäß § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 411 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO die Klage bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne Zustimmung des Betroffenen (vgl. § 303 Satz 1 StPO) zurücknehmen und damit das Verfahren auf die Ebene der Staatsanwaltschaft zurückbringen. Solange sie auf diese Weise auch ein anderes Gericht auswählen kann, besteht keine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1976 – 2 ARs 169/76, BGHSt 26, 374 f.; vom 12. Januar 1990 – 2 ARs 588/89, BGHR OWiG § 68 Abs. 1 Satz 1, und vom 2. April 2003 – 2 ARs 80/03, NStZ 2003, 558). Für § 42 Abs. 3 JGG gilt nichts anderes (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2021 – 2 ARs 200/21, Rn. 6 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 10. Juli 1959 – 2 ARs 86/59, BGHSt 13, 186, 189 f. [noch zu § 411 Abs. 1 StPO in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung]). Das Amtsgericht Marl hat in dem vorliegenden Verfahren zwar Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, vor deren Beginn dann aber die Sache abgegeben. Sein Beschluss ist daher aufzuheben. Es bleibt für die Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig.

Zur Abgabe durch das Amtsgericht Marl hat der Generalbundesanwalt noch ausgeführt:

"Eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG erscheint im Übrigen auch nach Beginn der Hauptverhandlung nicht sachgerecht. Da der Betroffene den Vorwurf bestreitet, wäre die Anreise von mehreren Zeugen aus Marl zum Amtsgericht nach Balingen erforderlich. Eine Verpflichtung des Betroffenen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung besteht dagegen nicht (§§ 73, 74 OWiG). Zudem dürfte eine Mitwirkung der bereits in mehreren Strafverfahren gegen den Betroffenen beteiligten Jugendgerichtshilfe Marl sachdienlich sein."

Dem schließt sich der Senat an.

Menges Appl Lutz

Zimmermann Herold