Liability for unlawful defeat devices under § 823 Abs. 2 BGB and EG-FGV protective regulations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court’s dismissal of the plaintiff’s claims and remanded the case for a new hearing, ruling in the plaintiff’s favor on the legal viability of the tort claim. The dispute involved a consumer who purchased a used diesel vehicle equipped with an unlawful defeat device, seeking damages and restitution under German law. The appellate court had rejected all claims, including a tortious liability claim based on strict interpretation, but the BGH held that the appellate court erred by failing to consider liability under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (Protection Regulations). The court determined that these provisions constitute protective laws (*Schutzgesetze*) safeguarding the purchaser’s interest against economic loss caused by the vehicle’s non-compliance with the type-approval certificate, thereby establishing a basis for recovering differential damages (*Differenzschaden*). While the BGH confirmed the denial of "big damages" (full rescission), it mandated that the lower court must allow the plaintiff to calculate and prove the specific differential loss resulting from the unlawful defeat device.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 564 Satz 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 561 ZPO; Liability for unlawful defeat devices under § 823 Abs. 2 BGB and EG-FGV protective regulations: The dispute involved a consumer who purchased a used diesel vehicle equipped with an unlawful defeat device, seeking damages and restitution under German law. The appellate court had rejected all claims, including a tortious liability claim based on strict interpretation, but the BGH held that the appellate court erred by failing to consider liability under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (Protection Regulations). The court determined that these provisions constitute protective laws (*Schutzgesetze*) safeguarding the purchaser’s interest against economic loss caused by the vehicle’s non-compliance with the type-approval certificate, thereby establishing a basis for recovering differential damages (*Differenzschaden*). While the BGH confirmed the denial of "big damages" (full rescission), it mandated that the lower court must allow the plaintiff to calculate and prove the specific differential loss resulting from the unlawful defeat device.
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KI-generiertProcedural basis cited for the revocation of the lower court's judgment.
Procedural basis cited for the remand of the case to the appellate court for a new hearing and decision.
Legal basis cited to determine that the appeal succeeds on the merits because the prior decision was not correct for other reasons.
Volltext
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Juni 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb im Mai 2016 teilweise kreditfinanziert von einem Händler ein von der Beklagten hergestelltes gebrauchtes Kraftfahrzeug Mercedes-Benz SLK 250 CDI, das mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
Der Kläger hat zuletzt Erstattung der Erwerbskosten nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung, die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs und ihrer Pflicht zum Ersatz weitergehender Schäden begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Hinsichtlich des Thermofensters halte der Kläger den Vorwurf deliktischen Handelns der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht weiter aufrecht. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB im Hinblick auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) bestehe nicht. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte könne nicht festgestellt werden. Andere Ansprüche schieden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aus.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es tatsächliche Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
C. Fischer Krüger Götz
Rensen Katzenstein