Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against enforcement orders without prior admission and denial of standby counsel
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the debtor's appeal (Rechtsbeschwerde) as inadmissible and rejected the request for the appointment of a standby lawyer, ordering the debtor to bear the costs. The dispute arose within a compulsory enforcement proceeding where the debtor challenged decisions of the District Court of Augsburg without obtaining the necessary admission of the appeal by the lower court. The court held that the appeal was inadmissible under § 577(1) and § 574(1) Sentence 1 Nos. 1 and 2 ZPO because statutory admission is a prerequisite for appeals against enforcement orders, and since this was not granted, the appeal lacked legal basis; consequently, the request for legal aid was denied under § 78b(1) ZPO as the legal pursuit was hopeless.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 78b Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of Rechtsbeschwerde against enforcement orders without prior admission and denial of standby counsel: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Gegen einen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gleiches gilt für einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie für eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsentscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2023 - I ZB 4/23, juris Rn. 2).
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KI-generiertVolltext
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 7. Juni 2024 und vom 27. Juni 2024 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
[GRUENDE]
I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Gegen einen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gleiches gilt für einen Beschluss in einem Verfahren auf Ablehnung eines Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie für eine nach § 573 Abs. 1 ZPO ergangene Erinnerungsentscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2023 - I ZB 4/23, juris Rn. 2).
Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 2 mwN).
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Pohl Schmaltz
Odörfer Wille