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3 StR 366/24 ECLI:DE:BGH:2024:170924B3STR366.24.0 KI-generiert

Adhesion claim interest calculation on pre-trial payments in criminal damages compensation

Geschäftsnummer 3 StR 366/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially upheld the Landgericht Koblenz's verdict, modifying the civil compensation (adhesion) portion while leaving the criminal conviction for dangerous bodily injury (five years and nine months' imprisonment) intact. The defendant’s appeal against the criminal sentence and main facts was rejected, but the court ordered a reduction of the damages payable to the victim from €30,000 to €28,000 plus interest to clarify that no interest accrues on the €2,000 already paid pre-trial; the defendant bears all legal costs. The decisive legal basis for the modification was § 354 Abs. 1 StPO, allowing the appellate court to correct the adhesion award based on the factual record regarding pre-payment timing, while the rejection of the criminal appeal relied on § 349 Abs. 2 StPO after finding no legal errors in the guilt and sentencing determinations.

Legislator-Regeste

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Adhesion claim interest calculation on pre-trial payments in criminal damages compensation: Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die auf die allein erhobene Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Schadenberechnung Zinszahlung Strafurteil Berechnungsgrundlage Opferentschädigung E-Justice
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2024 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte verurteilt wird, an den Adhäsionskläger Schmerzensgeld in Höhe von 28.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. April 2024 zu zahlen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen, nach der der Angeklagte an den Adhäsionskläger „ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12. April 2024, abzüglich bereits gezahlter 2.000 Euro“ zu zahlen hat. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten hat überwiegend keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die auf die allein erhobene Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Adhäsionsausspruch hält rechtlicher Prüfung jedoch nicht in vollem Umfang stand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Es erscheint geboten, den Adhäsionsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass der Angeklagte verurteilt wird, an den Adhäsionskläger Schmerzensgeld in Höhe von 28.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12. April 2024 zu zahlen, um klarzustellen, dass aus den in Abzug gebrachten 2.000 Euro, welche der Angeklagte bereits ‚im Laufe des Verfahrens‘, also möglicherweise bereits vor dem 12. April 2024, bezahlt hat (UA Bl. 42, 44, PB Bl. 38), keine Zinsen zu zahlen sind.“

Dem schließt sich der Senat an.

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels, den besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und den notwendigen Auslagen des Adhäsions- und Nebenklägers zu belasten (§ 472 Abs. 1, § 472a Abs. 2 und § 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Paul Hohoff

Erbguth Voigt