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I ZA 4/24 ECLI:DE:BGH:2024:190924BIZA4.24.0 KI-generiert

Untimely non-admission complaint: Legal aid and reinstatement denied for procedural default

Geschäftsnummer I ZA 4/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (I. Zivilsenat) rejected the appellant's application for legal aid to file a non-admission complaint and denied her request for reinstatement of missed deadlines, thereby leaving the appealed judgment of the Higher Regional Court of Cologne in force. The dispute concerned the procedural handling of a non-admission complaint against an appellate civil judgment; the appellant had filed the complaint and her legal aid application after the one-month statutory deadline had expired, and her reinstatement request failed to specify the factual basis for the delay. The decisive legal basis was the requirement that applications for legal aid and non-admission complaints must be filed within the applicable limitation period (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO), and that reinstatement of missed deadlines (§ 233 Satz 1 ZPO) is unavailable if the party's failure to comply with formal requirements—such as using prescribed forms and submitting complete financial documentation within the deadline—constitutes contributory negligence. Additionally, the reinstatement application was deemed inadmissible for failing to state the necessary facts under § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 193 BGB; Untimely non-admission complaint: Legal aid and reinstatement denied for procedural default: Der Antragstellerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt werden.

Schlagwörter

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Versäumung der gesetzlichen Frist Verfahrensverzögerungen unentgeltliche Rechtspflege Fristen Bewerbung Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2024 wird abgelehnt.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbenannte Urteil wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist verfristet. Prozesskostenhilfeanträge sind innerhalb der für das Rechtmittel geltenden Frist einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - I ZA 4/23, juris Rn. 2 mwN). Aufgrund der Zustellung des Berufungsurteils an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 16. Mai 2024 lief die einmonatige Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) am Montag, den 17. Juni 2024 ab (§ 193 BGB). Die von der Antragstellerin selbst gefertigte Nichtzulassungsbeschwerde und ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gingen allerdings erst am 24. Juni 2024 bei dem Bundesgerichtshof ein.

2. Der Antragstellerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt werden.

a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig, weil er entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthält.

b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist im Übrigen auch unbegründet. Nach § 233 Satz 1 ZPO kann einer Partei nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sie an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Dies ist jedoch nicht der Fall. Reicht eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren nicht unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist ein, war sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18, ZIP 2019, 1486 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 2. Mai 2023 - I ZA 4/23, juris Rn. 2, jeweils mwN).

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