Inadmissibility of leave to appeal after attorney withdrawal without proof of no-fault under § 78b ZPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's application for the appointment of an emergency lawyer and rejected his appeal for leave to appeal as inadmissible, thereby upholding the lower court's decision to refuse leave for appeal in the underlying insurance matter. The dispute concerned the procedural validity of the plaintiff's appeal after his retaining attorney, a lawyer authorized to practice before the BGH, withdrew from representation during the extended period granted for substantiating the appeal. The court ruled that the application for an emergency lawyer under § 78b(1) ZPO failed because the plaintiff did not demonstrate that the termination of the mandate was free of fault on his part, a requirement necessary when a previously ready lawyer has been dismissed. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to the expiration of the deadline for substantiation, as the mandatory representation by a BGH-authorized lawyer was not maintained throughout the statutory period.
Legislator-Regeste
KI-generiertInadmissibility of leave to appeal after attorney withdrawal without proof of no-fault under § 78b ZPO: Der Kläger, vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, hat gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. August 2024 fristgemäß Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf seinen Antrag ist ihm eine Verlängerung der Frist zu deren Begründung bis zum 30. Dezember 2024 gewährt worden.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 20. August 2024 - 1 U 956/24 e - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 21.079 €
[GRUENDE]
I. Der Kläger, vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, hat gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. August 2024 fristgemäß Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf seinen Antrag ist ihm eine Verlängerung der Frist zu deren Begründung bis zum 30. Dezember 2024 gewährt worden.
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2024 hat der Rechtsanwalt mitgeteilt, dass der Kläger nicht mehr von ihm vertreten werde. Dieser hat mit Schreiben vom 25. Dezember 2024 die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshofs zugelassenen Rechtsanwalts beantragt, weil seine bisherigen entsprechenden Ansuchen nicht erfolgreich gewesen seien. Zum Beleg hat er vier E-Mails von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten beigefügt, in denen diese erklärt haben, zu einer Vertretung des Klägers nicht bereit zu sein.
II. 1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist erfolglos.
a) Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Die Partei hat innerhalb der für das beabsichtigte Rechtsmittel geltenden Frist darzulegen, dass die Beendigung nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (st.Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 25. April 2024 - III ZR 39/24, juris Rn. 4 m.zahlr.w.N.).
Danach sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Zu den Gründen der Mandatsniederlegung hat sich der Kläger nicht geäußert. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass diese nicht auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen ist.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden. Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (st.Rspr., vgl. Senat aaO Rn. 7 m.zahlr.w.N.).
Herrmann Kessen