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X ZB 2/24 ECLI:DE:BGH:2024:011024BXZB2.24.0 KI-generiert

Legal aid for social security proceedings: admissibility of legal appeal against rejection of counter-complaint

Geschäftsnummer X ZB 2/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the applicant’s legal appeal as inadmissible and dismissed his application for legal aid and the assignment of a lawyer, thereby leaving the Oberlandesgericht Düsseldorf’s decision dismissing his counter-complaint in force. The dispute arose from the applicant’s challenge to the district court's refusal of legal aid for a civil proceeding, where the appellate court had treated his subsequent objections as a counter-complaint and rejected them. The BGH determined that no legal appeal lay against the appellate court's decision because it was neither expressly provided for by law nor admitted by the lower court pursuant to § 574 Abs. 1 S. 1 ZPO. Consequently, the application for legal aid in the appeal was denied under § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO due to lack of a reasonable prospect of success, and no separate cost decision was made as the applicant bore the fees for the inadmissible appeal under § 127 Abs. 4 ZPO and § 22 Abs. 1 S. 1 GKG.

Legislator-Regeste

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Legal aid for social security proceedings: admissibility of legal appeal against rejection of counter-complaint: Das jedenfalls aufgrund der zuletzt abgegebenen Erklärung als Rechtsbeschwerde auszulegende Begehren ist unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierauf ist der Antragsteller hingewiesen worden.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege soziale Sicherheit Zivilrechtsstreitigkeit sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Einstellung der Sozialhilfe Beschwerdelegitimation
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Volltext

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung der Kanzlei R. wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung einer Gegenvorstellung im Rahmen eines Verfahrens über die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Das Landgericht hat das Gesuch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat der Antragsteller Einwendungen erhoben. Das Beschwerdegericht hat dies als Gegenvorstellung angesehen und diese mit Beschluss vom 22. April 2024 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller mit einem weiteren Schreiben an das Beschwerdegericht gewandt. Dieses hat die Eingabe als Rechtsbeschwerde angesehen und dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Antragsteller hat die Vorgehensweise des Beschwerdegerichts beanstandet, zuletzt aber mitgeteilt, dass er eine rechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs erwarte. Ferner begehrt er Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Anwaltskanzlei R. .

II. Das jedenfalls aufgrund der zuletzt abgegebenen Erklärung als Rechtsbeschwerde auszulegende Begehren ist unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierauf ist der Antragsteller hingewiesen worden.

III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist vor diesem Hintergrund mangels hinreichender Erfolgsaussicht unbegründet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

IV. Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht. Die für die unzulässige Beschwerde angefallene Gebühr gemäß Nr. 1826 KV GKG hat der Antragsteller bereits nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG zu tragen.

Bacher Hoffmann Deichfuß

Rombach Crummenerl