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VIa ZR 254/22 ECLI:DE:BGH:2025:040325UVIAZR254.22.0 KI-generiert

Differential damages for unpermissible emission defeat devices under § 823(2) BGB and Regulation (EC) No. 715/2007

Geschäftsnummer VIa ZR 254/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the appellate decision and remanded the case for a new hearing, ruling that the plaintiff successfully challenged the dismissal of his claims regarding a used diesel vehicle equipped with an allegedly illegal emission defeat device. The dispute centered on whether the vehicle manufacturer is liable for damages caused by the installation of an unpermissible control software, with the lower courts having rejected liability under German Civil Code § 826 (fraudulent conduct) and finding no protection under § 823(2) BGB. The decisive legal basis established by the court is that provisions of Regulation (EC) No. 715/2007 concerning vehicle type approval constitute protective statutes under § 823(2) BGB, thereby granting vehicle purchasers a claim for differential damages (Differenzschaden) against the manufacturer for the value loss resulting from the illegal device, rather than full rescission of the contract. The appellate court is ordered to make further factual determinations regarding the defendant's negligent installation of the device and allow the plaintiff to substantiate his specific differential loss.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 564 Satz 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Differential damages for unpermissible emission defeat devices under § 823(2) BGB and Regulation (EC) No. 715/2007: gehörswidrig übergangen, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

Schlagwörter

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zivilrechtlicher Schadenersatz Gesetzlicher Schutz Fahrzeugart Streitwert Vertragsverletzungsklage E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Januar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger

Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im Juni 2017 - teilweise kreditfinanziert - von einem Händler einen

gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC Blue, der mit einem

Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises zuzüglich Finanzierungskosten und Prozesszin-

sen abzüglich einer nach der im Antrag wiedergegebenen Formel zu berechnenden Nutzungsentschädigung sowie Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen. Er hat ferner die Zahlung vorgerichtlicher

Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die

Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen

Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei von der Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich ein Schaden zugefügt worden. Selbst zu Gunsten des Klägers unterstellt, die in seinem

Fahrzeug eingesetzte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) sei als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich

erscheinen zu lassen. Dazu bedürfe es weiterer Umstände, die hier nicht vorlägen. Von einer Prüfstandsbezogenheit der KSR, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung grundsätzlich erfülle, könne

vorliegend nicht ausgegangen werden. Belastbare Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe das Kraftfahrt-Bundesamt im Typgenehmigungsverfahren im Zusammenhang mit der Implementierung der KSR getäuscht,

seien nicht gegeben.

Auch aus den Vorschriften § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1,

§ 27 Abs. 1 EG-FGV lasse sich ein Schadensersatzanspruch nicht herleiten. Mit

der ganz überwiegenden Auffassung sei der Schutzgesetzcharakter der § 6

Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu verneinen.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in

allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die

darauf bezogenen Verfahrensrügen der Revision, das Berufungsgericht habe die

Substantiierungsanforderungen für die Behauptung des Einsatzes der KSR als

prüfstandsbezogener und damit auf Täuschung angelegter Abschalteinrichtung

in offensichtlicher Weise überspannt und überdies Vortrag des Klägers hierzu

gehörswidrig übergangen, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung

mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der

Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die

Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des

§ 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung

im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist

(vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis

32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint

(vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis

27.). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB

in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines

erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023,

aaO, Rn. 28-32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM

2023, 1839 Rn. 21 ff. und III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober

2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von

seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur

Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO),

weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).

Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung

und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1

Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats

vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2

BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, einen Differenzschaden darzulegen.

C. Fischer Möhring Vogt-Beheim

Katzenstein Ostwaldt