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5 StR 646/24 ECLI:DE:BGH:2025:110325B5STR646.24.0 KI-generiert

Invalidity of aggregate sentence exceeding scope of European Arrest Warrant due to principle of specialty

Geschäftsnummer 5 StR 646/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) granted the defendant’s revision in part by voiding the aggregate sentence pronounced by the Landgericht Hamburg, leaving the conviction for attempted manslaughter and dangerous bodily harm with a prison term of five years and ten months in force, while dismissing the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear the costs of legal representation. The dispute concerned the validity of a global sentence that included the execution of a prior fine, challenging whether the defendant could be sentenced for offenses beyond the scope of his surrender under a European Arrest Warrant. The decisive legal basis was the principle of specialty, which requires that judicial proceedings and enforcement measures be strictly limited to the acts specified in the surrender authorization; because the surrender consent covered only the underlying violent offense and not the prior fine, the aggregate sentence could not stand.

Legislator-Regeste

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§ 473 Abs. 4 StPO; Invalidity of aggregate sentence exceeding scope of European Arrest Warrant due to principle of specialty: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Barmbeck vom 16. Mai 2023 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine hiergegen mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte Revision führt zum Entfallen des Gesamtstrafenausspruchs und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Schlagwörter

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Europäischer Haftbefehl Strafurteil Nichtigkeitsverfahren und Verzicht Prozessrecht Gesamtstrafe Vollstreckungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. April 2024 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; dieser entfällt. Damit ist der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Barmbeck vom 16. Mai 2023 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine hiergegen mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte Revision führt zum Entfallen des Gesamtstrafenausspruchs und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Dem steht – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – der Grundsatz der Spezialität entgegen, weil die Auslieferungsbewilligung vom 15. Juni 2023 auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls vom 10. März 2023 nur die verfahrensgegenständliche Tat, nicht aber auch die Vollstreckung der einbezogenen Geldstrafe erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 5 StR 498/22; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 6 StR 48/22). Der Senat hat demnach den Gesamtstrafenausspruch entfallen lassen, so dass es bei der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten wegen der von der Auslieferungsbewilligung erfassten Tat bleibt, was der Senat zur Klarstellung ausgesprochen hat.

Der lediglich geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Cirener Gericke Mosbacher

Resch Werner