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VIa ZR 759/22 ECLI:DE:BGH:2024:221024UVIAZR759.22.0 KI-generiert

Damages for difference loss due to unlawful diesel defeat device under protective laws doctrine

Geschäftsnummer VIa ZR 759/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate decision, held that the lower court erred in dismissing the claim on legal grounds, and remanded the case for new proceedings and determination of the applicable liability, resulting in a procedural victory for the plaintiff at this stage. The dispute involved a buyer of a used diesel vehicle seeking damages for the installation of an unlawful defeat device, having failed in the lower courts where the appellate court had rejected both a claim for intentional tortious injury and a statutory tort claim by finding the relevant vehicle regulations did not protect the buyer’s interest in avoiding unwanted contractual obligations. The BGH held that specific provisions of the German Federal Motor Vehicle Act constitute protective laws under § 823(2) German Civil Code that safeguard the purchaser against the "difference damage" (market value minus actual value) caused by the manufacturer's negligent installation of the device, distinguishing this from a claim for full damages, and ordered the appellate court to apply these established principles, allow the plaintiff to calculate the difference loss, and determine the manufacturer's liability for negligent breach of these protective statutes.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 564 Satz 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Damages for difference loss due to unlawful diesel defeat device under protective laws doctrine: The dispute involved a buyer of a used diesel vehicle seeking damages for the installation of an unlawful defeat device, having failed in the lower courts where the appellate court had rejected both a claim for intentional tortious injury and a statutory tort claim by finding the relevant vehicle regulations did not protect the buyer’s interest in avoiding unwanted contractual obligations. The BGH held that specific provisions of the German Federal Motor Vehicle Act constitute protective laws under § 823(2) German Civil Code that safeguard the purchaser against the "difference damage" (market value minus actual value) caused by the manufacturer's negligent installation of the device, distinguishing this from a claim for full damages, and ordered the appellate court to apply these established principles, allow the plaintiff to calculate the difference loss, and determine the manufacturer's liability for negligent breach of these protective statutes.

Schlagwörter

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zivilrechtlicher Schadenersatz Verletzung von Schutznormen Streitwert Rechtslehre Verletzung vertraglicher Pflichten Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Procedural basis for the reversal of the appellate decision.

§ 561 ZPO

Basis for concluding that the decision does not stand on other grounds.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Grounds for the remand of the case to the appellate court for new proceedings.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. August 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb aufgrund eines im März 2017 mit dritter Seite geschlossenen und im Februar 2020 verlängerten Leasing-/Mietkaufvertrags, in dem als Vertragsgegenstand ein Kraftfahrzeug Mercedes-Benz E 350 CDI aufgeführt ist, ein von der Beklagten hergestelltes gebrauchtes Kraftfahrzeug Mercedes-Benz E 350 BlueTec, das mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

Der Kläger hat zuletzt die Erstattung der von ihm geleisteten Zahlungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung, die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs und deren Pflicht zum Ersatz weiteren Schadens begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich der von dem Kläger gerügten Einrichtungen könne jedenfalls eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte nicht festgestellt werden. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheide aus, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften liege.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es tatsächliche Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Insbesondere ist die Klage entgegen der im Termin vor dem Senat von der Beklagten geäußerten Rechtsauffassung nicht im Hinblick auf die Rechtsnatur des vom Kläger geschlossenen Vertrages abweisungsreif; insofern fehlen jedenfalls - vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig - hinreichende Feststellungen. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Krüger Götz

Rensen Katzenstein