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1 StR 316/25 ECLI:DE:BGH:2026:180326B1STR316.25.0 KI-generiert

Objection to hearing dismissed for failure to establish substantive violation of right to be heard in final criminal appeal

Geschäftsnummer 1 StR 316/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) dismissed the convicted defendant's objection to hearing, rejecting the complaint against the senate's dismissal of his appeal from the Rostock Regional Court's criminal judgment of November 7, 2024. The defendant argued that the appellate court violated his right to be heard by failing to address specific allegations of hearing rights violations by the trial court raised in his appeal brief, claiming these were not remedied during the main proceedings. The court held the objection groundless, determining that no procedural material was utilized without prior hearing and no relevant arguments were ignored, as the Federal Public Prosecutor had thoroughly analyzed the defenses and the appellate senate considered all submissions. Relying on § 349(2) German Code of Criminal Procedure, the court affirmed that final decisions subject to no further ordinary legal remedy generally lack a mandatory requirement for detailed written reasoning, particularly when the prosecutor’s comprehensive objections to the admissible legal challenges rendered further elaboration on specific procedural questions unnecessary.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO; Objection to hearing dismissed for failure to establish substantive violation of right to be heard in final criminal appeal: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 7. November 2024 mit Beschluss vom 22. Januar 2026, übersandt am 6. Februar 2026, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 13. Februar 2026, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tage. Zur Begründung trägt er vor, der Senat habe sich mit den in der „Antragsbegründung“ vom 5. Mai 2025 – gemeint wohl die Revisionsbegründung vom selben Tage – geltend gemachten „Gehörsverstößen“ des Tatgerichts nicht auseinandergesetzt (vgl. S. 38 ff. der Revisionsbegründung). Diese seien nach dem Protokoll auch in der laufenden Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht geheilt worden.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensrügen Strafanzeige materielle Begründung ordentliches Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2026 wird kostenpflichtig verworfen.

[GRUENDE]

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 7. November 2024 mit Beschluss vom 22. Januar 2026, übersandt am 6. Februar 2026, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 13. Februar 2026, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tage. Zur Begründung trägt er vor, der Senat habe sich mit den in der „Antragsbegründung“ vom 5. Mai 2025 – gemeint wohl die Revisionsbegründung vom selben Tage – geltend gemachten „Gehörsverstößen“ des Tatgerichts nicht auseinandergesetzt (vgl. S. 38 ff. der Revisionsbegründung). Diese seien nach dem Protokoll auch in der laufenden Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht geheilt worden.

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch ist zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen worden. Worauf dieser seine Behauptung stützt, der Senat habe sich mit den in seiner Revisionsbegründung vom 5. Mai 2025 geltend gemachten „Gehörsverstößen“ des Tatgerichts nicht auseinandergesetzt, ergibt sich aus dem Schreiben vom 13. Februar 2026 nicht.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Revision die Rügen der Verletzung sachlichen und formellen Rechts erhoben. Der Generalbundesanwalt hat sich mit den von der Revision vorgebrachten Argumenten eingehend auseinandergesetzt. Dem Senat hat bei seiner Entscheidung zudem die Gegenerklärung des Beschwerdeführers vom 1. September 2025 zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes vorgelegen. Er hat sämtliche Schriftsätze der Verteidigung sowohl hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen als auch bei der aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotenen umfassenden materiell-rechtlichen Nachprüfung des Urteils berücksichtigt.

Aus dem Umstand, dass der Senat seine Entscheidung nicht näher begründet hat, kann nicht geschlossen werden, Vorbringen des Verurteilten sei übergangen worden. Es besteht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen grundsätzlich keine Begründungspflicht; insbesondere sieht § 349 Abs. 2 StPO eine solche nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. September 2024 – 3 StR 301/23 Rn. 7; vom 20. März 2024 – 3 StR 183/23 Rn. 6; vom 21. März 2023 – 3 StR 255/22 Rn. 3 und vom 1. Juni 2021 – 3 StR 20/21 Rn. 5). Hier hatte der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift bereits umfassend zu den Verfahrensrügen Stellung genommen. Auf die in der Gegenerklärung ergänzend aufgeworfene Frage, ob sich der Generalbundesanwalt mit den Grenzen der zulässigen Ermessensausübung im Sinne des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ausreichend auseinandergesetzt hat, kam es nicht an, weil – wie dieser in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – die diesbezügliche Verfahrensrüge nicht zulässig erhoben worden ist.

Jäger Wimmer Leplow

Kreicker Welnhofer-Zeitler