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1 StR 456/24 ECLI:DE:BGH:2025:210125B1STR456.24.1 KI-generiert

Indictment scope for § 266a wage withholding delicts requires explicit enumeration of each affected contribution month.

Geschäftsnummer 1 StR 456/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 1. Strafsenat partially granted the defendant's revision, discontinuing the proceedings regarding one specific count of embezzlement and withholding of wages (Case 28) because it was not covered by the indictment, reducing the total conviction from 48 to 47 cases while maintaining the overall custodial sentence of two years and seven months. The court ordered the seizure value of criminal proceeds to be reduced by approximately €9,877 corresponding to the discontinued count, and dismissed the remainder of the appeal as unfounded. The case involved a criminal appeal against a lower court judgment for 48 instances of violating § 266a StGB (withholding and misappropriating wages) related to unpaid social security contributions. The decisive legal issue was the strict requirement under § 264 StPO that all affected contribution months for social security delicts must be explicitly enumerated in the indictment; the prosecution's failure to include April 2021 in the original charges, which could not be cured by a trial judge's oral warning, rendered that specific count legally invalid due to a scope defect.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 264 Abs. 1 StPO, § 266a StGB, § 264 StPO, § 370 Abs. 1 AO, § 266a Abs. 1 StGB; Indictment scope for § 266a wage withholding delicts requires explicit enumeration of each affected contribution month: Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Veruntreuung Anklage Strafurteil Sozialversicherungsbeiträge Ertrag Quellensteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis cited for the partial success of the revision, resulting in the discontinuation of part of the proceedings and the amendment of the guilt finding.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited for the dismissal of the remainder of the revision as unfounded.

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Volltext

Bestimmung der einzelnen Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2024 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 28 der Urteilsgründe wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt worden ist; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil

aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 47 Fällen schuldig ist;

bb) aufgehoben, soweit gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 569.743,54 Euro angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die weiteren Kosten seines Rechtsmittels.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf Verfahrens- und Sachbeanstandungen gestützten Revision.

Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

a) Der Verurteilung im Fall 28 steht entgegen, dass diese Tat nicht von der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 6. Dezember 2023 umfasst ist (§ 264 Abs. 1 StPO). Diese hat dem Angeklagten unrichtige Meldungen für das Einzelunternehmen „S. “ an die AOK Baden-Württemberg nur für die Beitragsmonate Januar 2019 bis März 2021, nicht aber für April 2021 zur Last gelegt. Bei Taten des § 266a StGB sind jedoch sämtliche betroffenen Beitragsmonate im Anklagesatz anzugeben (BGH, Beschluss vom 18. September 2024 – 1 StR 329/24 Rn. 2 mwN). Eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden. Der vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung erteilte Hinweis vermag diesen Mangel nicht zu heilen. Soweit die Anklage dem Angeklagten für April 2021 eine Beitragsvorenthaltung zugunsten der I. GmbH zur Last gelegt hat, handelt es sich um eine andere (vom Landgericht nicht abgeurteilte) selbständige Tat. Denn auch hinsichtlich des Delikts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) ist die Tat im Sinne von § 264 StPO – ähnlich dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. April 2024 – 1 StR 426/23 Rn. 21 mwN) – regelmäßig durch die unterbliebene Beitragszahlung (§ 266a Abs. 1 StGB) bzw. die unrichtige oder unvollständige bzw. pflichtwidrig unterlassene Meldung (§ 266a Abs. 2 StGB) durch einen bestimmten Arbeitgeber abgegrenzt, nicht durch den zugrundeliegenden Sachverhalt, der eine oder mehrere Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB verwirklicht.

b) Dies lässt indes die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt aus (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Denn der Zusammenzug der verbleibenden Einzelstrafen erweist sich, ausgehend von einer Einsatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten, weiterhin als sehr straff.

c) Jedoch ist der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen um die auf Fall 28 entfallende Ersparnis von Aufwendungen in Höhe von 9.877,06 Euro zu reduzieren (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

Jäger Wimmer Leplow

Allgayer Welnhofer-Zeitler