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1 StR 316/25 ECLI:DE:BGH:2026:100326B1STR316.25.0 KI-generiert

Court fee assessment in criminal revision proceedings: mandatory calculation versus internal discretion to forgo fees due to financial hardship

Geschäftsnummer 1 StR 316/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (I. Criminal Senate) dismissed the defendant's objection to a fee assessment, upholding the 1,690 Euro charge for the revision proceedings. The case involved a challenge to the calculation of court fees following the rejection of the defendant's appeal against a ten-year imprisonment sentence; the defendant argued for fee remission based on financial hardship and reliance on basic security benefits. The court held that the fee assessment was legally mandatory rather than discretionary, as the total sum of two statutory fees (845 Euro each) for a revision concluded by a dismissal order under § 349 Abs. 2 StPO aligns with § 19 Abs. 2 Satz 4 and § 3 Abs. 2 GKG. The court ruled that § 10 KostVfG, which allows internal administrative discretion to forgo fee assessment for permanent inability to pay, does not create a subjective right for the debtor to demand non-assessment in external relations, and thus the objection was unfounded; the review proceedings were declared free of additional court fees under § 66 Abs. 8 GKG.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 3 Abs. 2 GKG, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; Court fee assessment in criminal revision proceedings: mandatory calculation versus internal discretion to forgo fees due to financial hardship: Durch Urteil des Landgerichts Rostock vom 7. November 2024 wurde der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 22. Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat mit Kostenansatz vom 9. Februar 2026 eine Gebühr von 1.690 Euro für das Revisionsverfahren festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einer Erinnerung vom 14. Februar 2026. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er beziehe Grundsicherung und sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Prüfung der finanziellen Verhältnisse Verwaltungsgebühr Festsetzung der Busse Gefängnisstrafe schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 349 Abs. 2 StPO
Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
§ 66 Abs. 1 GKG
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte und zulässige Erinnerung ist unbegründet.
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zuständig (vgl.
§ 3 Abs. 2 GKG
§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG
Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bestehen nicht.
§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG
c) Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 14. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

1. Durch Urteil des Landgerichts Rostock vom 7. November 2024 wurde der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 22. Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat mit Kostenansatz vom 9. Februar 2026 eine Gebühr von 1.690 Euro für das Revisionsverfahren festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einer Erinnerung vom 14. Februar 2026. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er beziehe Grundsicherung und sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte und zulässige Erinnerung ist unbegründet.

a) Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 – 1 StR 240/18 Rn. 6; vom 23. April 2015 – I ZB 73/14 Rn. 6 f.; vom 6. April 2016 – I ZB 3/16 Rn. 2 und vom 18. Juli 2017 – VIII ZR 45/17 Rn. 2).

b) Der Kostenansatz in Höhe von 1.690 Euro entspricht der Gesetzeslage. Da gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verhängt wurde, beträgt eine Gerichtsgebühr 845 Euro (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3114 Kostenverzeichnis Anlage 1 GKG). Für die Durchführung des Revisionsverfahrens fallen bei Beendigung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO zwei Gebühren an (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3130 Kostenverzeichnis Anlage 1 GKG), mithin 1.690 Euro.

Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bestehen nicht.

Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes ist es ferner unerheblich, ob die Kostenbeamtin nach § 10 KostVfg vom Ansatz der Kosten hätte absehen dürfen. Der Kostenansatz unterliegt nicht dem Ermessen, sondern ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht. Als Verwaltungsvorschrift erlaubt § 10 KostVfG lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung im Innenverhältnis zwischen dem Staat und dem Kostenbeamten, dass dieser bei dauerndem Unvermögen des Schuldners vom Kostenansatz absehen darf. Die Existenz des staatlichen Kostenanspruchs wird hiervon nicht berührt. Ein Anspruch des Kostenschuldners auf Beachtung der Verwaltungsvorschrift des § 10 KostVfG besteht indes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2021 – 6 StR 326/20 Rn. 5). Da den Interessen des Verurteilten auch noch im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden kann, muss ihm aus dem Kostenansatz – auch unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots – kein Nachteil entstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2020 – 3 StR 158/20 Rn. 2 und vom 7. August 2013 – 5 StR 648/12 Rn. 2; jeweils unter Hinweis auf BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 Rn. 28 f.).

c) Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Welnhofer-Zeitler