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1 StR 456/24 ECLI:DE:BGH:2025:210125B1STR456.24.0 KI-generiert

Indictment scope in § 266a StGB wage fraud: requirement to specify all affected contribution months per employer to define a single act

Geschäftsnummer 1 StR 456/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) partially granted the defendant’s revision, ordering the proceedings discontinued regarding one specific count and amending the conviction to 47 counts of withholding and misappropriating wages, while rejecting the remainder of the appeal; the original total prison sentence of two years and eleven months was maintained as sufficient without the dropped three-month single term. The case involved a challenge to a Landgericht Stuttgart judgment for 48 counts of employee wage fraud under § 266a StGB, where the prosecution failed to include the April 2021 contribution period for one employer in the indictment, rendering that specific count legally unadjudicated despite judicial hints during trial. The court ruled that for § 266a offenses, the indictment must specify all affected contribution months per employer to define the "act" under § 264 StPO, and that a distinct employer constitutes a separate act even if part of the same underlying factual circumstance; however, the court applied § 354(1) StPO by analogy to preserve the total sentence, finding the remaining sentences still constituted a strict aggregate.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 264 Abs. 1 StPO, § 266a StGB, § 264 StPO, § 266a Abs. 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Indictment scope in § 266a StGB wage fraud: requirement to specify all affected contribution months per employer to define a single act: Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafverfolgung wegen Betrugs Beitragsdauer Anklagezulassung Gesamtstrafenbildung strafrechtliches Revisionsverfahren Umgehung der Beitragspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2024 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 28 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 47 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die weiteren Kosten seines Rechtsmittels.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf Verfahrens- und Sachbeanstandungen gestützten Revision.

Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

a) Der Verurteilung im Fall 28 steht entgegen, dass diese Tat nicht von der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 6. Dezember 2023 umfasst ist (§ 264 Abs. 1 StPO). Diese hat dem Angeklagten unrichtige Meldungen für das Einzelunternehmen „S. “ an die AOK Baden-Württemberg nur für die Beitragsmonate Januar 2019 bis März 2021, nicht aber für April 2021 zur Last gelegt. Bei Taten des § 266a StGB sind jedoch sämtliche betroffenen Beitragsmonate im Anklagesatz anzugeben (BGH, Beschluss vom 18. September 2024 – 1 StR 329/24 Rn. 2 mwN). Eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden. Der vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung erteilte Hinweis vermag diesen Mangel nicht zu heilen. Soweit die Anklage dem Angeklagten für April 2021 eine Beitragsvorenthaltung zugunsten der I. GmbH zur Last gelegt hat, handelt es sich um eine andere (vom Landgericht nicht abgeurteilte) selbständige Tat. Denn auch hinsichtlich des Delikts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) ist die Tat im Sinne von § 264 StPO – ähnlich dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. April 2024 – 1 StR 426/23 Rn. 21 mwN) – regelmäßig durch die unterbliebene Beitragszahlung (§ 266a Abs. 1 StGB) bzw. die unrichtige oder unvollständige bzw. pflichtwidrig unterlassene Meldung (§ 266a Abs. 2 StGB) durch einen bestimmten Arbeitgeber abgegrenzt, nicht durch den zugrundeliegenden Sachverhalt, der eine oder mehrere Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB verwirklicht.

b) Dies lässt indes die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt aus (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Denn der Zusammenzug der verbleibenden Einzelstrafen erweist sich, ausgehend von einer Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat, weiterhin als sehr straff.

Jäger Wimmer Leplow

Allgayer Welnhofer-Zeitler