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VIa ZR 143/22 ECLI:DE:BGH:2025:180325UVIAZR143.22.0 KI-generiert

Tort Liability for Prohibited Defeat Devices Under Environmental Vehicle Regulations as Protective Statutes

Geschäftsnummer VIa ZR 143/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the appellate court's dismissal of the plaintiff's claims for damages and ancillary relief against the vehicle manufacturer, remanding the case to the Oberlandesgericht Frankfurt am Main for new proceedings on the remaining dispositive issues. The dispute centered on the liability of a car manufacturer for installing prohibited defeat devices in a diesel engine vehicle, specifically challenging the lower courts' rejection of claims for tortious liability arising from environmental regulations. The decisive legal basis was the interpretation of § 823 para. 2 BGB in conjunction with §§ 6 para. 1, 27 para. 1 EG-FGV as protective statutes (*Schutzgesetze*) that confer a right to claim "difference damage" (*Differenzschaden*)—covering the disparity between the purchase price of the compliant vehicle and the value of the non-compliant one—even though "gross damages" (*großer Schadensersatz*) were correctly excluded, and the claim for moral damage under §§ 826, 31 BGB was upheld as unsuccessful.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB; Tort Liability for Prohibited Defeat Devices Under Environmental Vehicle Regulations as Protective Statutes: Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide aus, weil der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck der Vorschriften erfasst sei. Auch ein Anspruch nach §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei schon das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Fahrzeug des Klägers nicht hinreichend vorgetragen. Bezüglich des Online- und Speichermodus des SCR-Katalysators und des "Thermofensters" habe der Kläger eine Prüfstandserkennung nicht dargelegt. Er habe auch keine anderen Tatsachen vorgetragen, die eine Sittenwidrigkeit aufgrund des Bewusstseins begründen könnten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung schadstoffarmes Fahrzeug Verletzung von Sicherheitsbestimmungen Urheberpersönlichkeitsrecht Deckungskauf Emissionsbegrenzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird im Verhältnis zur Beklagten zu 2 das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge zu 3a, 3c und 5 - soweit dieser die Beklagte zu 2 betrifft - zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 45.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im Dezember 2016 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLC 250d 4Matic, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.

Der Kläger hat mit seinen Hauptanträgen zuletzt die Feststellung der Schadensersatzpflicht (Berufungsantrag zu 3) sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 5) verlangt. Hilfsweise zum Berufungsantrag zu 3 hat er die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 3a), Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden (Berufungsantrag zu 3b) und die Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 3c) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat hinsichtlich der Berufungsanträge zu 3a, 3c und 5 - soweit er gegen die Beklagte gerichtet ist - zugelassenen Revision, verfolgt der Kläger diese Anträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide aus, weil der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck der Vorschriften erfasst sei. Auch ein Anspruch nach §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei schon das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Fahrzeug des Klägers nicht hinreichend vorgetragen. Bezüglich des Online- und Speichermodus des SCR-Katalysators und des "Thermofensters" habe der Kläger eine Prüfstandserkennung nicht dargelegt. Er habe auch keine anderen Tatsachen vorgetragen, die eine Sittenwidrigkeit aufgrund des Bewusstseins begründen könnten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Das Berufungsurteil ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Vogt-Beheim

Messing F. Schmidt