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6 StR 467/25 ECLI:DE:BGH:2025:101225B6STR467.25.0 KI-generiert

Aggregate sentencing and the mandatory "hardship offset" for prior EU convictions where formal § 55 StGB aggregation is barred

Geschäftsnummer 6 StR 467/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's appeal, overturning the lower court's sentence of 15 years' imprisonment for the aggregate total of penalties, while upholding the convictions and individual sentences; the case was remanded for a new sentencing decision. The dispute centered on whether the Landgericht properly accounted for "hardship" (Härteausgleich) arising from two prior, res judicata convictions by Hungarian courts (one suspended and one life imprisonment) in accordance with EU law, which requires treating foreign EU convictions similarly to domestic ones when they do not allow for formal aggregate sentencing under § 55 StGB. The decisive legal issue was that the lower court failed to perform a requisite hardship offset, as it sentenced the defendant to the statutory maximum aggregate term (15 years) under §§ 53, 54 StGB, leaving no mathematical room to mitigate the cumulative burden of the foreign sentences; the BGH held that this omission violated established case law on the mandatory consideration of cross-border sentencing impacts, necessitating a recalculation of the total sentence while preserving the underlying findings of fact.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 55 Abs. 1 StGB, § 337 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 349 Abs. 2 StPO; Aggregate sentencing and the mandatory "hardship offset" for prior EU convictions where formal § 55 StGB aggregation is barred: The dispute centered on whether the Landgericht properly accounted for "hardship" (Härteausgleich) arising from two prior, res judicata convictions by Hungarian courts (one suspended and one life imprisonment) in accordance with EU law, which requires treating foreign EU convictions similarly to domestic ones when they do not allow for formal aggregate sentencing under § 55 StGB. The decisive legal issue was that the lower court failed to perform a requisite hardship offset, as it sentenced the defendant to the statutory maximum aggregate term (15 years) under §§ 53, 54 StGB, leaving no mathematical room to mitigate the cumulative burden of the foreign sentences; the BGH held that this omission violated established case law on the mandatory consideration of cross-border sentencing impacts, necessitating a recalculation of the total sentence while preserving the underlying findings of fact.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung schwerer Härtefall bedingter Strafvollzug Fremdes Recht Höchststrafe lebenslängliche Freiheitsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited as the basis for granting the appeal in part and overturning the sentence regarding the aggregate punishment.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for dismissing the remainder of the appeal as unfounded.

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Juni 2025 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch haben die zugehörigen Feststellungen Bestand.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit versuchtem Raub mit Todesfolge und mit Raub, wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende revisionsgerichtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zu den verhängten Einzelstrafen und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat nach Maßgabe der § 53 Abs. 1, § 54 StGB aus den verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sechs, sieben und zwölf Jahren für die abgeurteilten, im Februar 2020 begangenen Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren gebildet. Hierbei hat es „in ganz erheblichem Maße auch berücksichtigt“, dass der Angeklagte im Januar 2021 und im Juni 2022 durch das Landgericht Debrecen (Republik Ungarn) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bzw. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war und beide ausländische Strafen grundsätzlich gesamtstrafenfähig seien. Bei dem deshalb vorgenommenen Härteausgleich hat es die „Auswirkungen der Kumulation der Strafen“ für das zukünftige Leben des Angeklagten und den teilweise bestehenden engen Zusammenhang berücksichtigt. Wegen der Vielzahl der Taten innerhalb kurzer Zeit und ihrer „Ausgestaltung“ hat das Landgericht „gleichwohl“ auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren erkannt.

b) Dies hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) Das Schwurgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zwar zutreffend zugrunde gelegt, dass bei der Strafzumessung etwaige Härten in den Blick zu nehmen sind, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, welche von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB erfüllt wären, eine solche aber aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Vollstreckungshoheit der Mitgliedstaaten nicht erfolgen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2026 – 6 StR 245/25, Rn. 20; vom 24. Juni 2025 – 2 StR 227/25, Rn. 5; vom 4. August 2020 – 1 StR 252/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 26, jeweils mwN). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 21. September 2017 – C-171/16, Rn. 26; vom 15. April 2021 – C-221/19, NJW 2021, 3107 Rn. 50; vom 5. Juli 2018 – C- 390/16, Rn. 28) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wie inländische Vorverurteilungen nach innerstaatlichem Recht.

bb) Auch ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass unionsrechtlich nicht vorgegeben ist, auf welche Weise derartige Härten zu berücksichtigen sind. Es gelten daher dieselben Grundsätze wie bei einer an sich gesamtstrafenfähigen, aus zufälligen Gründen aber nicht mehr berücksichtigungsfähigen inländischen Vorstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – 4 StR 495/22, Rn. 7 mwN). Insbesondere muss der entstandene Nachteil nicht konkret beziffert werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2024 – 5 StR 557/24; vom 26. Januar 2022 – 3 StR 461/21, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 29; EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-583/22, NJW 2023, 1491; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 8. März 2023 – 1 StR 130/22, JR 2024, 96, 98 mit Anm. Esser). Es bleibt dem Tatgericht insbesondere überlassen, ob es zunächst eine „fiktive Gesamtstrafe“ bildet und diese um die vollstreckte Strafe mildert oder ob es den Nachteil unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe berücksichtigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 – 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20 Rn. 6; vom 10. März 2009 – 5 StR 73/09, StV 2010, 240; Urteile vom 23. Januar 1985 – 1 StR 645/84, BGHSt 33, 131, 132; vom 29. Juli 1982 – 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 103). Erforderlich ist lediglich, dass ein angemessener Härteausgleich vorgenommen wird und dies den Urteilsgründen zu entnehmen ist.

cc) Der vom Landgericht gebildeten Gesamtstrafe ist die Vornahme eines Härteausgleichs aber nicht zu entnehmen. Die verhängte zeitige Höchststrafe (§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB) lässt dafür keinen Raum. Diese begrenzt das gesetzliche Höchstmaß auch bei der – den Urteilsgründen allerdings nicht zu entnehmenden – Bildung einer „fiktiven Gesamtstrafe“ im Zuge eines vorzunehmenden Härteausgleichs.

2. Auf diesem Rechtsfehler beruht der Ausspruch über die Gesamtstrafe (§ 337 Abs. 1 StPO). Einer Aufhebung der Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bedarf es hingegen nicht. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird zu beachten haben, dass für die Anwendbarkeit des § 55 StGB der Zeitpunkt der ersten tatgerichtlichen Verhandlung maßgeblich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2019 – 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; vom 16. März 2021 – 2 StR 37/21, Rn. 4).

VRi’inBGH Dr. Bartel istinfolge Urlaubs gehindertzu signieren.

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