Proportional limits on criminal confiscation of drug trafficking proceeds via procedural economy under § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially allowed the defendant’s revision, reducing the order for confiscation of proceeds of crime from €291,475 to €125,950 (thereby disregarding the excess €165,525) while rejecting the remainder of the appeal and imposing full litigation costs on the defendant; the underlying conviction for multiple counts of dealing in narcotics and cannabis, resulting in a total custodial sentence of three years and six months, remains in force. The dispute concerned the procedural and substantive validity of the Landgericht Berlin’s confiscation order, with the appellate court finding no legal errors regarding the guilt or sentencing but identifying a procedural economy justification to limit the financial sanction. The decisive legal basis for the partial remission was § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, which permits a higher court to dispense from a ruling on confiscation where the amount is deemed sufficient and further review would be inefficient, while the cost allocation relied on § 473 Abs. 4 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO; Proportional limits on criminal confiscation of drug trafficking proceeds via procedural economy under § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 291.475 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum teilweisen Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 29. August 2025 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 125.950 Euro abgesehen; insoweit entfällt der Ausspruch über die Einziehung.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 291.475 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum teilweisen Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen, soweit das Landgericht die Einziehung eines höheren Geldbetrages als 165.525 Euro angeordnet hat.
Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Eine gesonderte Kostenentscheidung über die lediglich die Einziehungsentscheidung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229 mwN).
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner