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3 StR 527/24 ECLI:DE:BGH:2025:050225B3STR527.24.0 KI-generiert

Withdrawal of appeal effective despite non-filing of notice by registry

Geschäftsnummer 3 StR 527/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice declared its earlier decision of December 18, 2024, moot and ordered the defendant to bear the costs of his withdrawal of appeal, effectively upholding the Landgericht Trier’s August 21, 2024 judgment, which had convicted the defendant of armed and non-armed drug trafficking and imposed a four-year custodial sentence along with detoxification measures. The defendant had filed an appeal against the conviction and ancillary orders but subsequently withdrew it via a declaration submitted on November 22, 2024, which was received by the Federal Court of Justice prior to the issuance of the substantive ruling. Although the withdrawal notice was not initially attached to the case file by the registry, the court held the withdrawal effective because the defendant was the correct addressee after the case records had been transferred to the appellate court, and the lack of physical filing did not invalidate the receipt of the statement under § 302 (2) StPO. Consequently, pursuant to § 473 (1) sentence 1 StPO, the withdrawal triggered the statutory allocation of litigation costs to the appellant, rendering the previously issued partial reversal of the conviction and measures obsolete.

Legislator-Regeste

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Withdrawal of appeal effective despite non-filing of notice by registry: Damit ist der Beschluss vom 18. Dezember 2024 gegenstandslos, da das Rechtsmittel zuvor wirksam zurückgenommen worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2004 – 5 StR 181/04, juris). Nachdem die Akten am 13. November 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen waren, ist dieser richtiger Empfänger der Rücknahme gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 StR 55/23, juris Rn. 2 mwN; MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl., § 302 Rn. 21). Im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Erklärung (§ 302 Abs. 2 StPO). Für den Eingang bei Gericht ist nicht entscheidend, ob das Schreiben zu den Akten gelangt ist (entsprechend zur Rechtsmitteleinlegung BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 397/17, juris Rn. 2; vom 8. August 2023 – 3 StR 264/23, juris Rn. 2).

Schlagwörter

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Rückzug des Rechtsbegehrens Betäubungsmittelhandel Teilentscheid E-Justice Eröffnung des Entscheids Freiheitsstrafe
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Volltext

Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechts-wirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. August 2024 zu tragen.

Der Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2024 ist gegenstandslos.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat am 18. Dezember 2024 den Schuldspruch geändert, den Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die weitergehende Revision verworfen. Bereits vor der Beschlussfassung hatte die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 22. November 2024 die Revision zurückgenommen. Die am selben Tag als elektronisches Dokument übermittelte Rücknahmeerklärung ging beim Bundesgerichtshof ein, wurde aber von der Posteingangsstelle nicht zu den Akten gegeben.

Damit ist der Beschluss vom 18. Dezember 2024 gegenstandslos, da das Rechtsmittel zuvor wirksam zurückgenommen worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2004 – 5 StR 181/04, juris). Nachdem die Akten am 13. November 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen waren, ist dieser richtiger Empfänger der Rücknahme gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 StR 55/23, juris Rn. 2 mwN; MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl., § 302 Rn. 21). Im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Erklärung (§ 302 Abs. 2 StPO). Für den Eingang bei Gericht ist nicht entscheidend, ob das Schreiben zu den Akten gelangt ist (entsprechend zur Rechtsmitteleinlegung BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 397/17, juris Rn. 2; vom 8. August 2023 – 3 StR 264/23, juris Rn. 2).

Infolge der Rücknahme hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer Berg Hohoff

Anstötz Voigt