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5 StR 119/26 ECLI:DE:BGH:2026:160426B5STR119.26.0 KI-generiert

EC-card use via contactless NFC without PIN: exclusion of fraud conviction and sentence recalculation

Geschäftsnummer 5 StR 119/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice dismissed the appeal of one defendant and partially dismissed the other's, terminating the prosecution for fraud charges against the second defendant under § 154 StPO; consequently, the remaining sentence for particularly aggravated robbery combined with endangering bodily harm was reduced to two years and five months, while the first defendant’s conviction of five years and three months was upheld. The dispute centered on whether the use of a stolen EC-card via contactless NFC technology without a PIN constituted fraud, where the lower court had convicted both defendants for particularly aggravated robbery, endangering bodily harm, and, in the second defendant's case, fraud and attempted fraud. The decisive legal basis was the failure of the factual findings to support a fraud conviction under current jurisprudence regarding contactless card misuse, necessitating the procedural termination of those charges on procedural economy grounds, which triggered the recalculation of the total custodial sentence for the affected defendant.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO; EC-card use via contactless NFC without PIN: exclusion of fraud conviction and sentence recalculation: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten H. darüber hinaus wegen Betruges und versuchten Betruges, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten (A. ) sowie einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (H. ) verurteilt. Die Revision des Angeklagten H. führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens wegen der Betrugsvorwürfe und bleibt im Übrigen – wie die Revision des Angeklagten A. insgesamt – ohne Erfolg im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts).

Schlagwörter

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Strafverfolgung wegen Betrugs E-Justice Körperverletzung Identitätsmissbrauch Haftung für Signaturschlüssel versuchter Raub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Das Verfahren gegen den Angeklagten H. wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betruges und versuchten Betruges verurteilt worden ist; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Auf die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. Dezember 2025 wird die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und klargestellt, dass der Angeklagte H. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt ist.

Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

2. Die Revision des Angeklagten A. gegen das vorbenannte Urteil wird verworfen.

3. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten H. darüber hinaus wegen Betruges und versuchten Betruges, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten (A. ) sowie einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (H. ) verurteilt. Die Revision des Angeklagten H. führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens wegen der Betrugsvorwürfe und bleibt im Übrigen – wie die Revision des Angeklagten A. insgesamt – ohne Erfolg im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts).

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gegen den Angeklagten H. hinsichtlich der Betrugsvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf den verbliebenen Schuldvorwurf aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Denn in diesen beiden Fällen tragen die bisherigen Feststellungen die Schuldsprüche nicht, weil der Angeklagte H. dabei die erbeutete EC-Karte lediglich kontaktlos ohne PIN-Eingabe im sogenannten NFC-Verfahren eingesetzt hat oder einsetzen wollte (vgl. näher BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 5 StR 362/25 mwN). Inwieweit sich der Angeklagte diesbezüglich nach anderen Vorschriften strafbar gemacht haben kann (vgl. BGH aaO), bedarf deshalb keiner weiteren Prüfung.

Dies führt zum Wegfall der in den beiden Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von zwei und drei Monaten und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe, so dass es bei der für den besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verbleibt.

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler Werner