Tateinheit of drug trafficking, acquisition, and cannabis possession in concurrent drug deals; causality threshold for § 64 StGB detoxification placement under the 2023 amendment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (3rd Criminal Senate) partially granted the defendant’s revision, modifying the conviction to include additional offenses in ideal concurrence and remanding the case for a new trial on the measure of placement in a detoxification institution, while rejecting the remainder of the appeal. The defendant, originally sentenced to four years’ imprisonment and placement in a detoxification institution for armed drug dealing, significant-quantity drug trafficking, and related offenses, challenged the legal characterization of specific acts and the validity of the preventive measure. The Supreme Court held that the trial court failed to fully characterize the conduct: giving drug samples to secure business constituted drug dealing in ideal concurrence with cannabis dealing; receiving drugs and money for brokering a sale constituted drug acquisition in ideal concurrence with aiding and abetting; and possessing cannabis for personal use during large-scale amphetamine trafficking constituted cannabis possession in ideal concurrence with significant-quantity trafficking. Furthermore, the order for placement in a detoxification institution under § 64 StGB was set aside because the trial court had not positively established that the defendant’s addiction was the predominant cause of the offenses, as required by the new formulation of § 64 StGB effective October 1, 2023.
Legislator-Regeste
KI-generiertTateinheit of drug trafficking, acquisition, and cannabis possession in concurrent drug deals; causality threshold for § 64 StGB detoxification placement under the 2023 amendment: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass acht Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Schließlich hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. August 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Cannabis, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und des Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist;
b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass acht Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Schließlich hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedarf einer, im Wesentlichen vom Generalbundesanwalt beantragten, Ergänzung; denn nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist in drei Fällen neben den vom Landgericht zutreffend ausgeurteilten Delikten tateinheitlich jeweils ein weiterer Straftatbestand verwirklicht.
a) In Fall 1 verkaufte der Angeklagte 12,56 Gramm Haschisch und übergab dem Käufer als Proben 0,53 Gramm Amphetamin und 0,8 Gramm Kokain, um künftig weitere Geschäfte auch mit anderen Betäubungsmitteln abzuschließen. Insofern tritt zu dem Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) ein solches mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 3 BtMG) hinzu, das bei einer eigennützigen, auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichteten Tätigkeit gegeben ist. Für die Eigennützigkeit kann bereits das Interesse an der Aufrechterhaltung einer gewinnbringenden Geschäftsbeziehung ausreichen (s. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 - 4 StR 507/22, NStZ-RR 2023, 210, 211; vom 23. August 2023 - 2 StR 244/23, juris Rn. 5). Demgemäß versprach sich der Angeklagte durch die Übergabe von Amphetamin und Kokain mit den in Aussicht genommenen Geschäften einen materiellen Vorteil (vgl. MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 29 BtMG Rn. 845; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 300).
b) In Fall 2 vermittelte der Angeklagte den Verkauf von rund 56,67 Gramm Amphetamin (rund 7 Gramm Amphetaminbase) und erhielt dafür zwei Gramm Amphetamin sowie 50 €. Insofern hat er nicht nur - in Bezug auf die verkaufte Menge - Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 3 BtMG, § 27 StGB), sondern zugleich hinsichtlich der zwei Gramm Amphetamin Betäubungsmittel erworben (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 9 BtMG). Dazu ist erforderlich, dass der Täter - wie hier - die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel in einverständlichem Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erlangt und die Verfügungsgewalt darüber ausüben kann, ohne dass es auf eine Entgeltlichkeit ankommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 3 StR 416/21, NStZ-RR 2022, 118; vom 22. Februar 2022 - 3 StR 6/22, juris Rn. 7).
c) In Fall 3 übergab der Angeklagte an einen Käufer 51,7 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffanteil von zumindest rund sieben Prozent Amphetaminbase. Ferner verfügte er über weitere 200 Gramm Amphetamin, die ebenfalls zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen und von gleicher Qualität waren, sowie über 120 Gramm Marihuana, das ausschließlich zum Eigenkonsum bestimmt war. Folglich liegt nicht bloß ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern auch ein tateinheitlicher Besitz von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) vor.
d) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. Das auf die Rechtsfolgen bezogene Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem ebenso wenig entgegen wie § 265 StPO, da der geständige Angeklagte sich bei einem Hinweis auf die zutreffende Rechtslage nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat keinen Bestand, da dem Urteil nicht zu entnehmen ist, dass die Straftaten überwiegend im Sinne des § 64 Satz 1 StGB auf einen Hang des Angeklagten zum Rauschmittelkonsum zurückgehen. Hierzu ist ausgeführt, dass „die Taten nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten zumindest auch der Finanzierung des Eigenkonsums gedient haben“. Nach der zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) reicht die bloße Mitursächlichkeit eines Hangs für die Tat jedoch nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht - unter sachverständiger Beratung - positiv festzustellen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 StR 36/24, juris Rn. 5 mwN). Daran fehlt es. Da nicht ausgeschlossen ist, dies weiter aufzuklären, bedarf die Sache insoweit neuer tatgerichtlicher Feststellungen. Daher kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Hang und die Erfolgsaussicht der Maßregel gemäß § 64 Satz 2 StGB nF tragfähig begründet sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 StR 225/23, juris Rn. 12 mwN).
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
Schäfer Berg Hohoff
Anstötz Voigt