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VIa ZR 450/22 ECLI:DE:BGH:2024:231024UVIAZR450.22.0 KI-generiert

Tort liability for unpermitted emission defeat devices as violation of protective vehicle approval regulations

Geschäftsnummer VIa ZR 450/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court's dismissal of the plaintiff's claims and remanded the case for further fact-finding, determining that the lower court erred in rejecting a liability claim based on the protection of a purchasing interest under specific EU vehicle regulations. The dispute concerned a private plaintiff's claim for damages arising from the purchase of a used diesel vehicle equipped with an unpermitted emission defeat device, which violated type-approval regulations despite the presence of a certificate of conformity. Relying on its precedent that specific EU directives protecting vehicle buyers constitute protective laws under German civil law, the court held that the plaintiff could establish a claim for differential damages (the difference in value) rather than full reversal of the transaction or "gross" damages, and ordered the appellate court to assess the manufacturer's tortious liability for the negligent installation of the device.

Legislator-Regeste

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§ 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for unpermitted emission defeat devices as violation of protective vehicle approval regulations: The dispute concerned a private plaintiff's claim for damages arising from the purchase of a used diesel vehicle equipped with an unpermitted emission defeat device, which violated type-approval regulations despite the presence of a certificate of conformity. Relying on its precedent that specific EU directives protecting vehicle buyers constitute protective laws under German civil law, the court held that the plaintiff could establish a claim for differential damages (the difference in value) rather than full reversal of the transaction or "gross" damages, and ordered the appellate court to assess the manufacturer's tortious liability for the negligent installation of the device.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Fahrzeugart Zivilurteil Kündigungsschutz Emissionsrecht schadstoffarmes Fahrzeug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 237, 245
Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Cited as the procedural basis for setting aside the appealed decision.

§ 561 ZPO

Cited to establish that the lower court's decision does not stand on other independent grounds.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Cited as the basis for remanding the case to the appellate court for new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. März 2022 - mit Ausnahme der Zurückweisung des Berufungsantrags zu II - aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb am 23. Juni 2018 ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug BMW 550d, das mit einem ebenfalls von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N57 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Kraftfahrzeugs, Zahlung von Deliktszinsen, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Freistellung von Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit dem Rechtsmittel verfolgt er - abgesehen von dem die Zahlung von Deliktszinsen betreffenden Berufungsantrag zu II - seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Der Senat hat die Revision im beantragten Umfang zugelassen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Beklagte hafte nicht gemäß §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz. Denn der Kläger habe die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Täuschung durch die Beklagte nicht dargetan. Die Verwendung eines Thermofensters könne allein die Sittenwidrigkeit nicht begründen, und die Verwendung anderer Abschalteinrichtungen habe der Kläger "ins Blaue hinein" behauptet.

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme nicht in Betracht, weil die genannten Bestimmungen der EG-FGV das geltend gemachte Interesse nicht schützten.

II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insofern auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Vor­aussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Krüger Götz

Rensen Katzenstein