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6 StR 384/24 ECLI:DE:BGH:2024:011024B6STR384.24.0 KI-generiert

Aggregation of custody sentences: Exclusion of subsequent conviction due to cut-off effect of earlier judgment and correction of daily fine rate for insufficient income proof.

Geschäftsnummer 6 StR 384/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially granted the defendant’s revision, reducing the daily fine rate to one euro for specific counts and lowering the total custody sentence from three years and four months to three years and three months by excluding a prior penalty, while rejecting the remainder of the appeal and imposing costs on the defendant. The case involved a second-instance trial at the Potsdam Regional Court for attempted aggravated robbery involving dangerous bodily harm, theft, and drug trafficking, where the defendant challenged the sentencing on grounds of formal and substantive legal error. The court ruled that the Regional Court had erred by calculating the daily fine rate at 45 euros without sufficient proof of income and by improperly including a penalty from a later 2023 judgment in the formation of the aggregate sentence, as that prior conviction did not have a "cut-off" effect because the offense covered by that judgment was committed after an earlier judgment; consequently, the appellate court applied §§ 349, 354 StPO and § 40 StGB to correct the financial penalty and recalculate the total imprisonment by disregarding the erroneously included 60-day fine.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Aggregation of custody sentences: Exclusion of subsequent conviction due to cut-off effect of earlier judgment and correction of daily fine rate for insufficient income proof: Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang unter Einbeziehung von Strafen aus Urteilen des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Januar und vom 9. Oktober 2023 wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung Gefängnisstrafe strafbare Handlung finanzielle Korrekturen Revision eines Entscheids Strafzumessung wegen Drogenhandels

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. März 2024 im Strafausspruch dahin geändert, dass

a) in den Fällen III.1.a) und b) sowie III.1.d) bis f) der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro herabgesetzt wird,

b) der Angeklagte unter Wegfall der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 9. Oktober 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang unter Einbeziehung von Strafen aus Urteilen des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Januar und vom 9. Oktober 2023 wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, ist der Strafausspruch in zweifacher Hinsicht zu ändern.

Zum einen hat die Strafkammer die Höhe der Tagessätze bezüglich der verhängten Geldstrafen rechtsfehlerhaft auf 45 Euro festgesetzt. Ihre Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten belegen ein entsprechendes tägliches Einkommen nicht zweifelsfrei. Der Senat setzt daher, um jeden Nachteil des Angeklagten zu vermeiden, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf einen Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 StGB).

Zum anderen hat das Landgericht die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 9. Oktober 2023 rechtsfehlerhaft in die Gesamtstrafenbildung einbezogen. Folgen der Beendigung der neu abgeurteilten Tat(en) mehrere Verurteilungen des Täters nach, ist bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe von der frühesten nicht erledigten Verurteilung auszugehen. Dieser Verurteilung kommt regelmäßig eine Zäsurwirkung zu (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 – 4 StR 269/18, Rn. 13), die dazu führt, dass eine weitere Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus einem späteren Erkenntnis ausscheidet, wenn die dort abgeurteilte Tat nach der zäsurbildenden Entscheidung begangen worden ist. So verhält es sich hier. Die durch Urteil vom 9. Oktober 2023 geahndete Tat ist am 23. Februar 2023 und damit zeitlich nach der Entscheidung vom 18. Januar 2023 verübt worden.

Der Senat sieht daher von der Einbeziehung dieser Strafe ab und setzt die Gesamtstrafe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO um einen Monat herab (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2008 – 5 StR 486/08, NStZ-RR 2009, 74). Er schließt im Hinblick auf die für die Bildung der Gesamtstrafe verbleibenden Strafen von zwei Jahren und zehn Monaten, sieben Monaten und fünfmal 80 Tagessätzen aus, dass sich der Wegfall der Strafe von 60 Tagessätzen in höherem Umfang ausgewirkt hätte.

Bartel Feilcke Tiemann

von Schmettau Arnoldi