Conviction adjustment for time-barred neglect of care and application of milder 2024 amendment to statutory minimum sentence for sexual abuse without physical contact
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially allowed the defendant's appeal, modifying the conviction for three specific counts and quashing the corresponding individual sentences and the total aggregate sentence, remanding these aspects for retrial by a different panel at the Landgericht Gera, while rejecting the remainder of the appeal. The case involved a final conviction for numerous counts of serious sexual abuse of children, sexual abuse without physical contact, and production of child pornography, totaling eleven years and three months imprisonment. The appeal challenged the sentencing and legal classification of the charges. The BGH held that the concurrent count of neglect of duty (violation of care duties) was time-barred for the first three cases, necessitating a correction to the verdict; it further determined that a legislative amendment effective June 2024 created a milder statutory penalty range for sexual abuse without physical contact under § 184b para. 1 StGB, which applied to the last charged act under § 2 para. 3 StGB, requiring re-evaluation of the sentence for that count.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 171 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 184b Abs. 1 StGB, § 2 Abs. 3 StGB; Conviction adjustment for time-barred neglect of care and application of milder 2024 amendment to statutory minimum sentence for sexual abuse without physical contact: Die Verurteilung der Angeklagten beruht auf einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung. Lediglich der Schuldspruch zu II.1 Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe (Tatzeitraum vom 9. Februar 2018 bis 9. Februar 2019) weist einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf und bedarf der Korrektur. Die tateinheitlich verwirklichte Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts verjährt. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 16. Mai 2024
a) im Schuldspruch zu II.1 Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe dahin geändert, dass die Angeklagte jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften schuldig ist,
b) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafen zu II.1 Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe und zu II.4 Fall 12 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in fünfzehn Fällen in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 29 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, sowie wegen Herstellens kinderpornographischer Inhalte in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Verurteilung der Angeklagten beruht auf einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung. Lediglich der Schuldspruch zu II.1 Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe (Tatzeitraum vom 9. Februar 2018 bis 9. Februar 2019) weist einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf und bedarf der Korrektur. Die tateinheitlich verwirklichte Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts verjährt. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung zu II.1 Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler in den genannten Fällen eine niedrigere als die in allen Fällen zu II.1 der Urteilsgründe bislang einheitlich verhängte Einzelstrafe (jeweils drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) ausgesprochen hätte.
3. Soweit das Landgericht die Einzelstrafe zu II.4 Fall 12 der Urteilsgründe (Tatzeit 10. Mai 2023) dem Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung vom 16. Juni 2021 (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) entnommen hat, kann sie keinen Bestand haben, weil der Strafrahmen dieser Vorschrift mit Wirkung ab dem 28. Juni 2024 geändert wurde und nunmehr eine niedrigere Mindeststrafe ausweist. Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), was der Senat im Revisionsverfahren zu berücksichtigen hat (§ 354a StPO, vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. August 2024 – 2 StR 280/24, Rn. 8). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des nunmehr geltenden Strafrahmens zu einer milderen Strafe gekommen wäre (vgl. auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 10. September 2024 – 2 BvR 618/24, Rn. 23).
4. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die der Gesamtstrafe nach sich. Die jeweils zugrundeliegenden Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und haben Bestand; sie können – wie stets – um nicht widersprechende ergänzt werden.
Menges Meyberg Grube
Schmidt Zimmermann