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5 StR 276/24 ECLI:DE:BGH:2024:221024B5STR276.24.0 KI-generiert

Necessity of victim's attorney's travel for prosecution-initiated revision hearing

Geschäftsnummer 5 StR 276/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) granted the application and formally determined that the travel of the appointed victim's legal representative to the main hearing in Leipzig on November 6, 2024, was necessary. The dispute concerned a request for a certification of necessity under the German Lawyers' Fees Act to cover travel expenses for attending a revision hearing initiated by the public prosecutor. The decisive legal basis was § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG, in conjunction with §§ 397a Abs. 1 and 397 Abs. 1 StPO, establishing that the victim's participation rights persist even in prosecutor-initiated appeals, and that the representative's attendance is required to protect the victims' interests, particularly regarding the prosecutor's challenge to the finding of significantly reduced capacity for self-control.

Legislator-Regeste

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§ 397a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 397 Abs. 1 StPO, § 400 Abs. 1 StPO; Necessity of victim's attorney's travel for prosecution-initiated revision hearing: Der Antragsteller hat als beigeordneter Nebenklägervertreter (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass seine Reise zu der am 6. November 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft erforderlich ist.

Schlagwörter

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Opferrechte Revision des Strafurteils Strafverfolgung Anwaltskosten Handlungsfähigkeit öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Es wird festgestellt, dass die Reise des Nebenklägervertreters Rechtsanwalt D. aus L. zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 6. November 2024 erforderlich ist.

[GRUENDE]

Der Antragsteller hat als beigeordneter Nebenklägervertreter (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass seine Reise zu der am 6. November 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft erforderlich ist.

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme des Antragstellers an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Rüge der Staatsanwaltschaft bezüglich der Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenkläger und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass die Nebenkläger die Strafzumessung nicht isoliert angreifen können (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte der Nebenkläger bestehen, was die Notwendigkeit der Reise des Antragstellers begründet (BGH, Beschluss vom 10. August 2020 – 5 StR 219/20).

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler von Häfen