Criminal appeal: Reinstatement to former position for missed revision deadline due to absent fault and subsequent form-valid filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) granted the defendant’s application for reinstatement to the former position (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) regarding the missed deadline for filing an appeal against a criminal judgment, ordering that the appeal justification period now begins with the delivery of this decision. The dispute arose from the defendant’s failure to file a timely appeal against a lower court’s criminal sentence, with the defense arguing that no fault lay with the defendant for the procedural oversight. The court ruled in favor of the defendant based on § 46 Abs. 1 StPO, finding that the defense had credibly demonstrated the absence of negligence and formally completed the omitted action within the deadline prescribed by § 45 Abs. 1 StPO, while noting that the prior judgment was already complete and properly served, thus obviating the need to return the records for supplementation.
Legislator-Regeste
KI-generiertCriminal appeal: Reinstatement to former position for missed revision deadline due to absent fault and subsequent form-valid filing: Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Seine Verteidigerin hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihn an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat die Verteidigerin die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.
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KI-generiertVolltext
Dem Angeklagten K. wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. März 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
[GRUENDE]
Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Seine Verteidigerin hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihn an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat die Verteidigerin die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.
Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO ein nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 2 StR 472/23 mwN).
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt