Retroactive application of the Konsumcannabisgesetz to reclassify cannabis dealing offenses and mandate sentencing remand
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Cassation (2nd Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, modifying the conviction in four of the seven counts to reflect the milder Konsumcannabisgesetz (KCanG) effective April 1, 2024, and remanding the sentencing phase to a different chamber of the Regional Court of Cologne for a new hearing; the convictions in the remaining three counts and the decision on confiscation remain in force. The dispute centered on whether the new cannabis legislation, which decriminalized certain quantities and reclassified offenses, should be applied retroactively to acts committed before its entry into force; the defendant challenged the original convictions for dealing in narcotics in non-trivial quantities and possession in non-trivial quantities, which the lower court had sentenced to a total of three years and three months. The decisive legal basis was § 2 Abs. 3 StGB in conjunction with § 354a StPO, which mandates the application of the milder law; consequently, the offenses in cases 1–4 were reclassified from § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG to § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, and because "non-trivial quantity" is no longer a qualifying element but only a statutory example of a particularly serious case under § 34 Abs. 3 KCanG, it was excluded from the formula of the judgment, necessitating a review of the individual and aggregate sentences.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 52 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Retroactive application of the Konsumcannabisgesetz to reclassify cannabis dealing offenses and mandate sentencing remand: Der Senat ändert den Schuldspruch in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Februar 2024, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch, schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren „Gebrauch“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, von der es auf Grund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zwei Monate für vollstreckt erklärt hat. Ferner hat das Landgericht eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. In den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe, die sich auf Marihuana beziehen, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO das zum 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz zu berücksichtigen, das im konkreten Fall das mildere Gesetz ist. In diesen Fällen ist der Angeklagte deshalb nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, sondern des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG schuldig. In Fall 3 der Urteilsgründe tritt tateinheitlich (§ 52 StGB) anstatt einer Beihilfe (§ 27 StGB) zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis hinzu. Während die nicht geringe Menge im Betäubungsmittelrecht ein Qualifikationsmerkmal darstellt, ist sie bei Cannabis nach § 34 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 KCanG nur noch ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall und als solches nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 5 StR 84/24, Rn. 2).
Der Senat ändert den Schuldspruch in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in diesen Fällen und damit auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung der milderen Strafrahmen des § 34 KCanG zu niedrigeren Einzelstrafen und einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre. Die Feststellungen sind nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
3. In den Fällen 5 bis 7, die von der Schuldspruchänderung nicht betroffen sind, haben die Einzelstrafen Bestand. Die Einziehungsentscheidung ist von der Schuldspruchänderung ebenfalls nicht betroffen und hält auch im Übrigen rechtlicher Nachprüfung stand.
Menges
Meyberg
RiBGH Schmidt istwegen Urlaubs an derUnterschriftgehindert.
Menges
Zimmermann
Herold