Resumption of suspended proceedings under German insolvency law: inapplicability of §§ 85, 86 InsO to shareholder claims challenging a managing director's dismissal where only insolvency claims are at stake
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 2nd Civil Senate ruled that the non-admission complaint proceedings remain suspended, rejecting the plaintiffs' attempted resumption of the proceedings. The dispute concerns the validity of a general meeting resolution dismissing a shareholder from their position as managing director of a GmbH currently undergoing insolvency proceedings, with the plaintiffs arguing the dismissal was null and void and asserting damages claims against the company. The court held that the proceedings could not be resumed by the shareholders because the case does not constitute an active insolvency proceeding under § 85 InsO, as it does not directly involve a claim for assets to be added to the insolvency estate for distribution. Furthermore, resumption under § 86 InsO was inapplicable because the underlying damages claims constitute insolvency claims (§§ 174 ff. InsO) rather than matters in the exclusive procedural jurisdiction of the insolvency court (§ 86 Abs. 1 Nr. 1-3 InsO), and the insolvency administrator’s refusal to accept the proceedings was sufficient to maintain the suspension.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 85 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 85 Abs. 2 InsO, § 86 Abs. 1 InsO, § 38 InsO; Resumption of suspended proceedings under German insolvency law: inapplicability of §§ 85, 86 InsO to shareholder claims challenging a managing director's dismissal where only insolvency claims are at stake: Über einen Zwischenstreit über die Wirksamkeit der von dem Kläger erklärten Aufnahme ist im Beschwerdeverfahren entsprechend § 303 ZPO durch Beschluss zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 5; Beschluss vom 10. Mai 2016 - XI ZR 46/14, ZIP 2016, 1655 Rn. 8; Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZR 169/22, WM 2023, 525 Rn. 8).
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KI-generiertVolltext
Gesellschafterklage gegen die Abberufung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Abgrenzung zwischen der Aufnahme eines Aktivprozesses oder eines Passivprozesses durch den Insolvenzverwalter
[TENOR]
Das Verfahren ist weiterhin unterbrochen.
[GRUENDE]
I. Die Kläger sind Gesellschafter der Beklagten zu 1, einer GmbH, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Sie wenden sich gegen einen Gesellschafterbeschluss vom 26. August 2020 über die Abberufung des Klägers zu 1 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 31. Januar 2023 die Unterbrechung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens im Verhältnis zur Beklagten zu 1 festgestellt, nachdem dieser ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZR 169/22, WM 2023, 525).
Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2024 haben die Kläger das Verfahren unter Vorlage einer Erklärung des Insolvenzverwalters, die Aufnahme des Rechtsstreits abzulehnen, aufgenommen.
II. Das Verfahren ist durch die Erklärung der Kläger nicht wirksam aufgenommen worden und daher weiterhin unterbrochen.
1. Über einen Zwischenstreit über die Wirksamkeit der von dem Kläger erklärten Aufnahme ist im Beschwerdeverfahren entsprechend § 303 ZPO durch Beschluss zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 5; Beschluss vom 10. Mai 2016 - XI ZR 46/14, ZIP 2016, 1655 Rn. 8; Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZR 169/22, WM 2023, 525 Rn. 8).
2. Das Verfahren ist mit der Erklärung der Kläger vom 24. Oktober 2024 nicht wirksam aufgenommen worden.
a) Es handelt sich nicht um einen Rechtsstreit über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO, so dass das Verfahren nicht nach § 85 Abs. 2 InsO aufgenommen werden kann.
aa) Die Frage, ob ein Aktivprozess im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO oder ein nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallender Passivprozess vorliegt, ist nicht nach der formellen Parteirolle zu beantworten, sondern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - VII ZR 101/14, BGHZ 217, 103 Rn. 14 mwN). Für die Einordnung als Aktivprozess kommt es darauf an, ob ein Vermögensrecht für den Schuldner und damit zu Gunsten der späteren Teilungsmasse in Anspruch genommen wird (BGH, Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643 f.; Beschluss vom 10. Mai 2016 - XI ZR 46/14, ZIP 2016, 1655 Rn. 10).
bb) In dem Rechtsstreit, in dem die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses über die Abberufung des Klägers zu 1 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 festgestellt werden soll, wird kein Vermögensrecht zu Gunsten der späteren Teilungsmasse in Anspruch genommen. Die Betroffenheit der Insolvenzmasse beruht im Streitfall darauf, dass die Kläger geltend machen, es seien im Fall der Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses Ansprüche des Klägers zu 1 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und auch als Gesellschafter gegen die Beklagte zu 1 in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZR 169/22, WM 2023, 525 Rn. 14 f.).
b) Eine Aufnahme des Rechtsstreits nach § 86 Abs. 1 InsO kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen Rechtsstreit im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO handelt. Die Betroffenheit der Insolvenzmasse beruht auf Ansprüchen, die vom Kläger zu 1 als Insolvenzforderungen nach §§ 174 ff. InsO geltend gemacht werden können. Der Kläger zu 1 berühmt sich auf Schadensersatz gerichteter Ansprüche, die einheitlich auch hinsichtlich etwaiger künftiger Nachteile mit dem haftungsbegründenden Ereignis zur Entstehung gelangen und damit zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet i.S.v. § 38 InsO sein würden (vgl. RGZ 87, 82, 84 f.; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 11 Rn. 143). Aus der von den Klägern angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - VII ZR 101/14, BGHZ 217, 103 Rn. 14) lässt sich keine weiter reichende Befugnis zur Aufnahme eines Passivprozesses ableiten.
c) Entgegen der Sicht der Kläger bezieht sich der Rechtsstreit angesichts der Ansprüche, derer sich der Kläger zu 1 berühmt, nicht auf einen insolvenzfreien Verfahrensgegenstand. Der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 hat im Übrigen keine auf die Freigabe des streitbefangenen Gegenstands gerichtete Erklärung abgegeben, sondernlediglich mitgeteilt, die Aufnahme des Rechtsstreits abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - XI ZR 46/14, ZIP 2016, 1655 Rn. 13).
Born Wöstmann Bernau
Sander Adams