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2 StR 164/24 ECLI:DE:BGH:2024:270824B2STR164.24.0 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds extinguished by victim compensation and joint and several liability of co-defendants

Geschäftsnummer 2 StR 164/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially upheld the conviction for extortionate kidnapping but modified the confiscation order, reducing the amount to be confiscated from 15,000 EUR to 12,000 EUR and establishing joint and several liability for the co-defendants, thereby prevailing on the defendant's partial revision regarding the financial sanctions. The dispute centered on the correct calculation of the confiscation of the value of criminal proceeds (Taterträge), where the defendant argued that a 3,000 EUR payment made to the victim as part of a victim-offender mediation extinguished the corresponding claim, and that the lower court failed to properly apply the rules of joint liability for multiple offenders with joint disposal power over the same proceeds. The court held that under § 73e(1) Sentence 1 and § 73c(1) StGB, confiscation is excluded to the extent the victim's civil compensation claim is extinguished, and cited § 422(1) Sentence 1 BGB to confirm that the payment by one co-defendant benefits the others, requiring the application of joint and several liability per established BGH jurisprudence.

Legislator-Regeste

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§ 357 Satz 1 StPO, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO; Confiscation of criminal proceeds extinguished by victim compensation and joint and several liability of co-defendants: a) Zwar hat die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, dass der Angeklagte Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute in Höhe von 15.000 EUR erlangt hat. Sie hat jedoch nicht bedacht, dass die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist, soweit der Ersatzanspruch, der dem Geschädigten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist. Dies ist nach den Feststellungen der Fall, denn der Angeklagte hat an den Geschädigten als Schadenswiedergutmachung im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs 3.000 EUR gezahlt und damit dessen Ersatzanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) unterfiel daher in Höhe von 3.000 EUR der Aufhebung.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Solidarhaftung Strafurteil Ertrag Opferentschädigung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. November 2023 – unter Erstreckung auf den Mitangeklagten H. – dahin abgeändert, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.000 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird und die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die „Einziehung eines Betrages in Höhe von 15.000,00 Euro“ angeordnet. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel führt – unter Erstreckung auf den Mitangeklagten H. , der seine Revision zurückgenommen hat, – zu einer Korrektur der Einziehungsentscheidung; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nur teilweise stand.

a) Zwar hat die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, dass der Angeklagte Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute in Höhe von 15.000 EUR erlangt hat. Sie hat jedoch nicht bedacht, dass die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist, soweit der Ersatzanspruch, der dem Geschädigten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist. Dies ist nach den Feststellungen der Fall, denn der Angeklagte hat an den Geschädigten als Schadenswiedergutmachung im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs 3.000 EUR gezahlt und damit dessen Ersatzanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) unterfiel daher in Höhe von 3.000 EUR der Aufhebung.

b) Die Strafkammer hat zudem übersehen, dass mehrere Tatbeteiligte, die – wie hier – an demselben Gegenstand Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18, Rn. 7).

3. Der Senat kann auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Wert des Einziehungsanspruchs mit 12.000 EUR selbst bestimmen und insoweit die Anordnung der Einziehung und die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten nachholen.

4. Der Mitangeklagte H. ist von den aufgezeigten Rechtsfehlern in gleicher Weise betroffen wie der Angeklagte. Dessen Zahlung wirkt angesichts der gesamtschuldnerischen Haftung beider Angeklagten im Verhältnis zum Geschädigten auch zu seinen Gunsten (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Abänderung des Urteils ist daher auf ihn zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2024 – 4 StR 2/24, Rn. 8).

5. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seiner Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Menges Appl Zeng

Grube Schmidt