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II ZR 37/24 ECLI:DE:BGH:2024:200924BIIZR37.24.0 KI-generiert

Dispute over setting the value in dispute for an appeal against refusal to admit a disclosure injunction, based on the appellant's interest in maintaining confidentiality and compliance costs.

Geschäftsnummer II ZR 37/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) amended its prior ruling to set the value in dispute at up to 500 EUR, effectively finalizing the court fee calculation for the appellate proceedings. The case involved a dispute over the admission of an appeal against a judgment ordering the defendant to disclose a specifically identified agreement, where the proceedings concluded without the appellant filing a substantive motion or reasoned brief. The court determined that the value of the appeal was governed by the appellant’s "Beschwer" (loss at stake) under § 47 GKG, as no substantive claim was pursued to conclusion. Relying on established doctrine for disclosure injunctions, the court assessed this value based on the time, cost, and legitimate interest in maintaining confidentiality required to comply with the disclosure order, concluding that the defendant’s interest in avoiding the production of the specific agreement warranted the 500 EUR cap.

Legislator-Regeste

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§ 47 Abs. 3 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG; Dispute over setting the value in dispute for an appeal against refusal to admit a disclosure injunction, based on the appellant's interest in maintaining confidentiality and compliance costs: Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebend, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Verfahren endet, ohne dass ein Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht wird (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, juris Rn. 3; Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 23). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der nach freiem Ermessen zu bestimmende Wert der Beschwer für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.

Schlagwörter

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Streitwert Forderungseingabe Verletzung der Offenlegungspflicht Kostenberechnung E-Justice Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 47 Abs. 3 GKG
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG).
§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG
Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebend, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Verfahren endet, ohne dass ein Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht wird (BGH, Beschluss vom 27.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 22. Juli 2024 wird der Streitwert auf bis zu 500 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebend, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Verfahren endet, ohne dass ein Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht wird (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, juris Rn. 3; Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 23). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der nach freiem Ermessen zu bestimmende Wert der Beschwer für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.

Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - II ZB 3/23, ZIP 2024, 127 Rn. 18 mwN). Daran gemessen war die Beschwer der zur Vorlage einer konkret bezeichneten Vereinbarung verurteilten Beklagten auf bis zu 500 € zu bestimmen.

Born B. Grüneberg Sander

von Selle Adams