Retroactive application of the milder Cannabis Act (KCanG) to pre-2024 trafficking convictions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, modifying the conviction to trading in cannabis in three cases instead of narcotics in not small quantities under the former framework, and quashed the individual and aggregate sentences for those three cases to remand them to a different chamber of the Regional Court Rostock for new sentencing proceedings. The dispute concerned the legal classification of the defendant's trafficking in hashish and marijuana following the entry into force of the Cannabis Act (KCanG) on April 1, 2024, which reclassified consumable cannabis offenses. Relying on § 2 para. 3 of the Criminal Code in conjunction with § 354a of the Code of Criminal Procedure, the court determined that the KCanG constitutes a milder law that must be applied retroactively in the revision proceedings, rendering the continued application of the former narcotics law for these specific acts impermissible and necessitating the reversal of the corresponding penalty assessments.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Retroactive application of the milder Cannabis Act (KCanG) to pre-2024 trafficking convictions: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 1. März 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen schuldig ist,
b) aufgehoben in den Aussprüchen über die Strafen in den Fällen II.2, 4 und 6 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II.2, 4 und 6 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte nach den Feststellungen mit Haschisch und Marihuana Handel trieb, der Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG, BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist. Das KCanG regelt den Umgang mit Konsumcannabis abschließend (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130) und ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO als das hier mildere Gesetz bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen. Danach hat sich der Angeklagte in den Fällen II.2, 4 und 6 der Urteilsgründe jeweils des Handeltreibens mit Cannabis schuldig gemacht (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Das Vorliegen des Regelbeispiels im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, weil es sich um eine Strafzumessungsregel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24, Rn. 3 mwN).
Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in den Fällen II.2, 4 und 6 der Urteilsgründe verhängten Strafen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des KCanG auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Aufhebung der Strafen in den Fällen II.2, 4 und 6 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
Bartel Feilcke Tiemann
von Schmettau Arnoldi