Application of juvenile or adult criminal law to a young adult: mandatory dual assessment under § 105 Abs. 1 Nr. 1 and Nr. 2 JGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Appeals partially allowed the defendant's appeal, quashing the sentencing portion of the Landgericht Magdeburg's judgment while maintaining the conviction for particularly aggravated robbery, and remanded the case for a new sentencing hearing before a different chamber. The dispute concerned the application of juvenile versus adult criminal law to a 20-year-old defendant at the time of the offense, specifically challenging the trial court's failure to consider all statutory alternatives when determining whether to apply the Juvenile Court Act. The decisive legal error was the trial court's omission to examine whether the defendant's act constituted a juvenile offense under § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG, alongside the already assessed criterion of not being equivalent to a juvenile under § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG; because the appellate court could not exclude that the trial court would have applied juvenile law had it performed this mandatory dual examination, the sentence was set aside despite the guilty verdict remaining in force.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Application of juvenile or adult criminal law to a young adult: mandatory dual assessment under § 105 Abs. 1 Nr. 1 and Nr. 2 JGG: Das Landgericht hat auf den Angeklagten, der zum Zeitpunkt der Tat Heranwachsender war, Erwachsenenstrafrecht angewendet. Dabei hat es zwar im Rahmen der ihm zustehenden Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass der Angeklagte nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden habe (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Allerdings verhält es sich nicht zu einer etwaigen Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Bei der Entscheidung, ob auf einen Heranwachsenden Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, hat das Tatgericht jedoch beide Alternativen des § 105 Abs. 1 JGG zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2025 – 3 StR 487/24, Rn. 21; vom 11. Mai 2021 – 2 StR 443/20, Rn. 10; vom 25. September 2007 – 5 StR 375/07, Rn. 6; MüKo-StGB/Laue, 4. Aufl., JGG § 105 Rn. 11).
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. September 2025 im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der zur Tatzeit 20 Jahre alte Angeklagte und der Mitangeklagte A. verabredeten sich, vom Zeugen Al. unter Anwendung von Gewalt Wertgegenstände zu entwenden. Sie lockten ihn unter einem Vorwand zu einem Einkaufszentrum. Dort nahmen sie durch Schläge und unter Vorhalt eines Springmessers zwei Smartphones, eine Smartwatch, Kopfhörer und Bargeld des Zeugen Al. an sich, um die Beute für sich zu verwenden.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hält der Strafausspruch revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat auf den Angeklagten, der zum Zeitpunkt der Tat Heranwachsender war, Erwachsenenstrafrecht angewendet. Dabei hat es zwar im Rahmen der ihm zustehenden Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass der Angeklagte nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden habe (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Allerdings verhält es sich nicht zu einer etwaigen Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Bei der Entscheidung, ob auf einen Heranwachsenden Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, hat das Tatgericht jedoch beide Alternativen des § 105 Abs. 1 JGG zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2025 – 3 StR 487/24, Rn. 21; vom 11. Mai 2021 – 2 StR 443/20, Rn. 10; vom 25. September 2007 – 5 StR 375/07, Rn. 6; MüKo-StGB/Laue, 4. Aufl., JGG § 105 Rn. 11).
3. Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Prüfung des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG zur Anwendung von Jugendstrafrecht gelangt wäre.
4. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
5. Für das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Annahme, dass der Angeklagte „bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist“, wird von den Feststellungen nicht getragen. Festgestellt ist allein, dass im Jahr 2022 von der Verfolgung wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz nach § 45 Abs. 1 JGG abgesehen wurde.
Eine Entscheidung nach § 45 Abs. 1 JGG ist aber weder Vorstrafe noch jugendgerichtliche Vorahndung. Denn damit ist keine Feststellung der Schuld verbunden.
VRi’inBGH Dr. Bartel istinfolge Urlaubs gehindertzu signieren.
von Schmettau
Arnoldi
von Schmettau
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