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3 StR 512/24 ECLI:DE:BGH:2025:210125B3STR512.24.0 KI-generiert

Qualification of GBL administration as use of a dangerous instrument in aggravated rape

Geschäftsnummer 3 StR 512/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the defendant's revision, modifying the conviction from "particularly serious rape" to "serious rape" committed in conjunction with "dangerous bodily harm," and remanded the sentencing portion for a new hearing while affirming the factual findings. The case involved a husband who secretly administered K.O. drops (GBL/GHB) to his wife's drink, causing severe intoxication and loss of consciousness, before engaging in non-consensual anal intercourse that resulted in physical injury. The dispute centered on whether the administration of the substance via pipette constituted the use of a "dangerous instrument" under the aggravated offense provision. The court held that the initial characterization as a "dangerous instrument" under § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB was legally erroneous, as was the finding of concrete life-threatening danger under § 177 Abs. 8 Nr. 2 lit. b StGB, thereby reducing the charge to serious rape under § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, and Abs. 7 Nr. 2 StGB, while correcting the associated dangerous bodily harm charge to align with §§ 224 Abs. 1 Nr. 1, 3, and 5 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Qualification of GBL administration as use of a dangerous instrument in aggravated rape: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Vergewaltigung schwerer Fall Strafzumessung Gefahrstoff Waffenrechtsdelikte E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 163/16
Mai 2016 - 5 StR 163/16, juris Rn.
1 StR 652/09
Februar 2010 - 1 StR 652/09, juris Rn.
5 StR 382/24
K.O.-drops as "dangerous instrument" in sexual assault: liquid substances and dosing pipettes fail to qualify under § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB
4 StR 464/00
Dezember 2000 - 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 226 f.).
BGHSt 46, 225
Dezember 2000 - 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 226 f.).
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Volltext

Vergewaltigung: K.O.-Tropfen als gefährliches Werkzeug

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. April 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte fühlte sich in seiner Ehe in sexueller Hinsicht nicht mehr ausgelastet und hegte den Wunsch, wieder „sexuellen Schwung“ in diese zu bringen. Auch wollte er erneut Analverkehr mit seiner Ehefrau praktizieren. Er fasste daher gegen Ende des Jahres 2022 den Entschluss, ihr zu diesem Zweck und ohne ihr Wissen sog. K.O.-Tropfen zu verabreichen. Er begab sich deshalb im Internet auf die Suche und stieß auf das Mittel „Multi Gel Remover“, auch als liquid ecstasy, date-rape-drug oder K.O.-Tropfen bezeichnet. Dieses Mittel enthält in hoher Konzentration GBL (Gamma-Butyrolacton) und ferner GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure). Es wirkt zentral dämpfend und kann bei einem Abusus oder einer Überdosierung schwere, unter Umständen tödliche Intoxikationen verursachen. Die Dosierung, die zu der gewünschten Wirkung führt, ist nur wenig von einer toxischen oder lebensbedrohenden Menge entfernt. Bei gleichzeitigem oder zeitnahem Konsum von Alkohol und/oder anderen dämpfenden Mitteln wie Antidepressiva, welche die Nebenklägerin in Kenntnis des Angeklagten im Tatzeitraum einnahm, rufen auch geringe Mengen des Mittels leicht eine Vertiefung der Bewusstlosigkeit bis hin zum Koma mit lebensgefährlichen Folgen hervor.

Am Abend des 6. Januar 2023 saßen die Eheleute zusammen, schauten fern und tranken beide ein Glas Likör mit Milch. Das Getränk der Nebenklägerin hatte der Angeklagte mittels einer Pipette mit 0,7 ml „Multi Gel Remover“ versetzt. Nachdem sie das präparierte Glas vollständig ausgetrunken hatte, bemerkte sie bereits eine Beeinträchtigung ihres Bewusstseins. Beide Eheleute begaben sich sodann ins Schlafzimmer und entkleideten sich. Anschließend setzte die Erinnerung der Nebenklägerin vollständig aus, was der Angeklagte wahrnahm. Obwohl sie nicht mehr in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden, was er ebenfalls erkannte, führte er, wie von ihm geplant, den Analverkehr unter Verwendung von Gleitgel aus, was sie aufgrund ihres Zustandes nicht mehr bemerkte. Beim Eindringen verletzte er ihren Schließmuskel. In der Nacht wachte die Nebenklägerin verwirrt auf. Am nächsten Morgen hatte sie Schmerzen sowie Blutungen im Analbereich und fühlte sich nach wie vor benommen. Zudem war ihr übel und sie hatte Kopfschmerzen.

2. Das Landgericht hat den festgestellten Sachverhalt rechtlich als besonders schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 StGB gewürdigt.

II. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die weitergehende Revision ist unbegründet.

1. Auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 StGB schuldig. Die Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB hat hingegen keinen Bestand. Im Einzelnen:

a) Zu Recht hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklichte. Daneben wendete er durch die heimliche Verabreichung von GBL-Tropfen Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB an und erfüllte das Regelbeispiel gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB, indem er den Analverkehr an der Nebenklägerin vollzog. Zugleich ist er aufgrund der Verwendung der K.O.-Tropfen der schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB schuldig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2024 - 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735 Rn. 28; vom 24. Mai 2016 - 5 StR 163/16, juris Rn. 3). Tateinheitlich hierzu verwirklichte er eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB, wobei er entgegen der Wertung des Landgerichts nicht die Tatvariante Nr. 2 Alternative 2, sondern diejenigen nach Nr. 1, 3 und 5 erfüllte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2024 - 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735 Rn. 28; vom 24. Mai 2016 - 5 StR 163/16, juris Rn. 3; vom 23. Februar 2010 - 1 StR 652/09, juris Rn. 5).

b) Es hält allerdings der materiellrechtlichen Prüfung nicht stand, dass die Strafkammer das Verabreichen von K.O.-Tropfen mittels einer Pipette als ein Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Qualifikationstatbestands des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alternative 2 StGB gewertet hat (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 - 5 StR 382/24, NJW 2024, 3735 Rn. 12 ff.). Auch belegen die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte eine konkrete Todesgefahr für die Geschädigte im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b StGB herbeiführte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 226 f.).

c) Der Senat ändert aufgrund dessen den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der verhängten Freiheitsstrafe. Da der Rechtsfehler die zugrundeliegenden Feststellungen nicht betrifft, können diese bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Schäfer Hohoff Anstötz

Kreicker Voigt