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XII ZB 207/24 ECLI:DE:BGH:2024:280824BXIIZB207.24.0 KI-generiert

Psychiatric institutionalization of a legal guardian client: Justifying extension beyond the one-year statutory limit and determining the commencement of the limitation period

Geschäftsnummer XII ZB 207/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the Landgericht Bayreuth’s decision and remanded the case for renewed examination, ruling in favor of the affected individual. The dispute concerned the approval of a civil law institutionalization (psychiatric hospitalization) for an individual under legal guardianship who suffered from alcohol dependence, cirrhosis, and Wernicke-Korsakow syndrome; the lower courts had approved the placement for a duration of two years. The BGH held that while the immediate necessity of institutionalization was justified under § 1831(1) No. 1 BGB, the extension of the mandatory one-year maximum term to two years under § 329(1) FamFG was insufficiently substantiated. The court emphasized that such an extension requires a clear demonstration of "obvious" long-term need due to the high rank of the right to personal liberty, and noted that the limitation period generally begins at the time of the expert opinion rather than the judicial decision, requiring the lower court to properly determine the duration and justification for the extended period.

Legislator-Regeste

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§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 36 Abs. 3 GNotKG; Psychiatric institutionalization of a legal guardian client: Justifying extension beyond the one-year statutory limit and determining the commencement of the limitation period: The dispute concerned the approval of a civil law institutionalization (psychiatric hospitalization) for an individual under legal guardianship who suffered from alcohol dependence, cirrhosis, and Wernicke-Korsakow syndrome; the lower courts had approved the placement for a duration of two years. The BGH held that while the immediate necessity of institutionalization was justified under § 1831(1) No. 1 BGB, the extension of the mandatory one-year maximum term to two years under § 329(1) FamFG was insufficiently substantiated. The court emphasized that such an extension requires a clear demonstration of "obvious" long-term need due to the high rank of the right to personal liberty, and noted that the limitation period generally begins at the time of the expert opinion rather than the judicial decision, requiring the lower court to properly determine the duration and justification for the extended period.

Schlagwörter

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Fristen Vormundschaft psychiatrisches Gutachten Alkoholabhängigkeit Rechtsgutachten gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

Procedural basis cited for the remand of the case to the lower court for renewed handling and decision.

§ 36 Abs. 3 GNotKG

Cited to justify that no value determination for the proceedings was necessary.

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Volltext

Freiheitsentziehende Unterbringung eines Betreuten: Verlängerung der regelmäßigen Höchstfrist der Unterbringung; Bestimmung des Fristbeginns

[TENOR]

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 18. April 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

[GRUENDE]

I. Der im Jahr 1969 geborene Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung.

Bei dem Betroffenen besteht eine Alkoholabhängigkeit mit schwerwiegenden somatischen Folgeerkrankungen (Leberzirrhose, Wernicke-Korsakow-Syndrom). Für ihn wurde eine Betreuung eingerichtet und ein Berufsbetreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis auch die Entscheidung über eine Unterbringung umfasst.

Am 24. Oktober 2023 begab sich der Betroffene in einem Zustand akuter Intoxikation freiwillig in ein Bezirkskrankenhaus. In der Folgezeit wurde zunächst seine öffentlich-rechtliche Unterbringung angeordnet und sodann im Wege einstweiliger Anordnung seine zivilrechtliche Unterbringung genehmigt. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Beschluss vom 16. Februar 2024 die Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer geeigneten Einrichtung bis einschließlich zum 15. Februar 2026 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich eine Unterbringung als unumgänglich erweise, weil dem Betroffenen andernfalls ein erheblicher gesundheitlicher Schaden drohe. Zwar habe die persönliche Anhörung des Betroffenen eine beginnende Krankheitseinsicht und damit einhergehend eine beginnende Verbesserung seines Gesundheitszustands gezeigt. Allerdings sei ihm der Grad seiner Erkrankung weiterhin nicht klar. Er könne krankheitsbedingt die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen. Im Übrigen hat das Landgericht auf den Beschluss des Amtsgerichts Bezug genommen, in welchem zur Dauer der Unterbringung ausgeführt ist, dass die diesbezügliche Empfehlung des Sachverständigen berücksichtigt worden sei.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Die getroffenen Feststellungen tragen zwar die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Denn unter Bezugnahme auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten hat das Landgericht die derzeitige Situation rechtsbeschwerderechtlich beanstandungsfrei als für den Betroffenen lebensbedrohlich erachtet und damit die für eine Genehmigung der Unterbringung erforderliche ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben bejaht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2019 - XII ZB 280/18 - FamRZ 2019, 552 Rn. 12 mwN zu § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

b) Zutreffend beanstandet die Rechtsbeschwerde indessen, dass das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen für länger als ein Jahr nicht ausreichend dargelegt hat.

aa) Gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist nach der Rechtsprechung des Senats diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der „Offensichtlichkeit“, dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23 - FamRZ 2024, 299 Rn. 12 f. mwN).

bb) Vorliegend ist zum ersten Mal die Unterbringung des Betroffenen in der Hauptsache genehmigt worden. Konkrete Anknüpfungspunkte für die Annahme, dass auch nach Ablauf der gesetzlichen Regelhöchstdauer von einem Jahr noch eine Unterbringungsbedürftigkeit bestehen wird, lassen sich den Beschlüssen der Vorinstanzen nicht entnehmen. Das Amtsgericht hat insoweit die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt, der - allerdings ohne nähere Begründung - eine Unterbringung für „zunächst“ zwei Jahre empfohlen hat. Aus dem Gutachten ergibt sich lediglich, dass eine Alternative zu einer geschlossenen Unterbringung aktuell nicht bestehe. Weshalb die Unterbringungsdauer jedoch von vornherein auf zwei Jahre festgesetzt werden muss, wird nicht deutlich.

3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur Nachholung der Feststellungen zur erforderlichen Unterbringungsdauer an das Landgericht zurückzuverweisen.

Bei der erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht auch zu berücksichtigen haben, dass für die Dauer der Unterbringung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens abzustellen ist und die Frist nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung beginnt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 236/15 - FamRZ 2016, 1065 Rn. 23 mwN).

Günter Klinkhammer Botur

Krüger Recknagel