Valuing patent invalidity suits using later-filed infringement damages claims; irrelevance of infringement claim's prospects of success
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 10th Civil Senate dismissed the applicant's objection, confirming that the appeal court's determination of the amount in dispute at €7.5 million for both instances remains in force. The case involved a dispute over the valuation of a patent invalidity action, where the plaintiff had challenged a patent that was also the subject of a separate infringement lawsuit involving a quantified claim for damages. The court held that the quantified amount of the later-filed damages claim serves as a valid indicator of the patent's value at the time the invalidity suit was filed, even if that claim was raised after the invalidity proceedings commenced, and that the likely success rate of the damages claim or the multi-state nature of European patents does not reduce the amount in dispute. Relying on § 51 para. 1 GKG, the court established that the common value of the patent is determined by the pending infringement claims plus a 25% surcharge, and that the mere fact that the damages claim depends on the patent's validity does not exclude its full consideration for the purpose of determining the amount in dispute in the invalidity proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertValuing patent invalidity suits using later-filed infringement damages claims; irrelevance of infringement claim's prospects of success: Die angegriffene Festsetzung entspricht auch mit Rücksicht auf das Vorbringen der Gegenvorstellung unverändert billigem Ermessen im Sinne des § 51 Abs. 1 GKG.
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KI-generiertVolltext
Streitwertbemessung bei einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents - Nichtigkeitsstreitwert VI
[LEITSATZ]
Nichtigkeitsstreitwert VI
1. Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs, den der Berechtigte wegen Verletzung eines Patents gerichtlich geltend macht, ist für den Streitwert einer gegen dieses Patent gerichteten Nichtigkeitsklage auch dann von Bedeutung, wenn die bezifferte Zahlungsklage später als die Nichtigkeitsklage erhoben worden ist (Bestätigung von Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20, GRUR 2022, 432 Rn. 11 ff. - Nichtigkeitsstreitwert IV).
2. Für die Bemessung des Streitwerts ist unerheblich, welche Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage zukommt.
[TENOR]
Bei der Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 26. November 2024 hat es sein Bewenden.
[GRUENDE]
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für ein Patentnichtigkeitsverfahren.
I. Die Klägerin hat die Nichtigerklärung eines Patents beantragt.
Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert für die erste Instanz auf 3,125 Millionen Euro festgesetzt. Hierbei hat es sich an der Festsetzung des Streitwerts in einem Verletzungsrechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf orientiert, in dem unter anderem rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die hiesige Klägerin der hiesigen Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Senat hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Patentgerichts zurückgewiesen. Zugleich hat er den Streitwert für beide Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens auf 7,5 Millionen Euro festgesetzt. Hierbei hat er sich am Wert einer bezifferten Schadensersatzklage orientiert, die die hiesige Beklagte auf der Grundlage der vom Landgericht Düsseldorf ausgesprochenen Feststellung vor dem Einheitlichen Patentgericht erhoben hat und deren Höhe die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit 6 oder 6,5 Millionen Euro angegeben haben.
Mit ihrer Gegenvorstellung strebt die Klägerin eine Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen auf höchstens 3,125 Millionen Euro an.
II. Die angegriffene Festsetzung entspricht auch mit Rücksicht auf das Vorbringen der Gegenvorstellung unverändert billigem Ermessen im Sinne des § 51 Abs. 1 GKG.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt dem Streitwert des vor dem Einheitlichen Patentgericht anhängigen Betragsverfahrens indizielle Bedeutung für den Streitwert beider Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens zu.
a) Wie auch die Klägerin im Ansatz nicht verkennt, ist der für die Festsetzung des Streitwerts maßgebliche gemeine Wert eines mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Patents in Ermangelung anderer Anhaltspunkte anhand der (vorläufigen) Streitwertfestsetzung aus anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich eines Zuschlags von 25 % zu bemessen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - X ZR 161/23, GRUR 2024, 568 - Nichtigkeitsstreitwert V Rn. 9).
Hieraus ergibt sich, dass Wertänderungen, die nach Erhebung der Klage bzw. Einlegung des Rechtsmittels eingetreten sind, grundsätzlich unerheblich sind. Zu berücksichtigen sind jedoch Erkenntnisquellen, die zwar erst nach dem maßgeblichen Stichtag zutage getreten sind, aber ein neues Licht auf die Wertverhältnisse an diesem Tag werfen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20, GRUR 2022, 432 Rn. 10 - Nichtigkeitsstreitwert IV).
b) Die Höhe des von der Beklagten eingeklagten Zahlungsanspruchs ist ein Umstand, in dem sich der Wert des Streitpatents im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage widerspiegelt.
Für den Wert des Streitpatents war bereits bei Erhebung der Nichtigkeitsklage von Bedeutung, dass aus dem Patent Ansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht werden können. Der Wert dieser Ansprüche ist deshalb bereits für den erstinstanzlichen Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens maßgeblich. Dass seine volle zu ermessende Höhe erst durch die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs zutage getreten ist, hat nicht zu einer Wertänderung geführt, sondern nur eine neue Erkenntnisquelle zur Verfügung gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20, GRUR 2022, 432 Rn. 12 - Nichtigkeitsstreitwert IV).
2. Im Streitfall ist die vor dem einheitlichen Patentgericht geltend gemachte Schadensersatzforderung in voller Höhe zu berücksichtigen.
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Bemessung des Streitwerts unerheblich, welche Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage zukommt.
Der Streitwert einer bezifferten Klage richtet sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung. Erweist sich diese als nicht oder nur teilweise begründet, führt dies nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts, sondern zu einer entsprechenden Kostentragungspflicht des Klägers.
Entsprechend diesen Grundsätzen ist für die Bemessung des Streitwerts im Nichtigkeitsverfahren allein maßgeblich, dass die Schadensersatzklage nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn das Streitpatent sich als rechtsbeständig erweist.
b) Im Streitfall ist ein Abschlag auch nicht deshalb vorzunehmen, weil das Einheitliche Patentgericht im Regelfall über die Wirkungen des europäischen Patents in mehreren Staaten entscheidet.
Im Streitfall ist die Zahlungsklage auf den vom Landgericht Düsseldorf festgestellten Schadensersatzanspruch gestützt. Dieser betrifft ausschließlich die Verletzung des deutschen Teils des Streitpatents.
c) Der von der Klägerin erhobene Einwand, in Auseinandersetzungen um standardessentielle Patente aus dem Telekommunikationsbereich würden trotz hoher inländischer Umsätze regelmäßig nur Streitwerte im Bereich von niedrigen einstelligen Millionenbeträgen festgesetzt, ist für die Entscheidung des Streitfalls schon deshalb nicht erheblich, weil die hiesige Beklagte eine bezifferte Forderung geltend macht.
Bacher Hoffmann Marx
Crummenerl von Pückler