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4 StR 637/25 ECLI:DE:BGH:2026:240326B4STR637.25.0 KI-generiert

Jurisdiction of criminal victim-associate to appeal acquittal for attempted coercion alongside sexual abuse charges

Geschäftsnummer 4 StR 637/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the victim-associate's (Nebenklägerin) appeal, upholding the Landgericht Hagen's 2025 acquittal of the defendant and ordering the victim-associate to bear the costs of the appeal and the defendant's necessary expenses. The dispute involved charges of severe child sexual abuse and attempted coercion, where the victim-associate challenged the acquittal seeking a conviction under the original indictment. The appellate court ruled the appeal was inadmissible regarding the attempted coercion charge because a simple assault under § 240 Abs. 1 StGB generally does not confer victim-associate standing under § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO without a valid join motion under § 395 Abs. 3 StPO, which was not effectuated; for the remaining admissible portion concerning sexual abuse, the appeal was deemed unfounded as the review found no legal errors benefiting the defendant under § 349 Abs. 2 StPO.

Legislator-Regeste

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Jurisdiction of criminal victim-associate to appeal acquittal for attempted coercion alongside sexual abuse charges: Die Revision der Nebenklägerin – mit der diese einschränkungslos beantragt, das den Angeklagten von den Vorwürfen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der versuchten Nötigung (§ 176 Abs. 1 Nr. 1, § 176c Abs. 1 Nr. 2 a, § 240 Abs. 1 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) freisprechende Urteil aufzuheben und diesen entsprechend der Anklageschrift zu verurteilen – ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, soweit sie sich auf den Vorwurf der versuchten Nötigung bezieht, da Straftaten nach § 240 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO) und ein wirksamer Anschluss der Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 3 StPO nicht erfolgt ist.

Schlagwörter

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versuchte sexuelle Nötigung strafrechtliche Anklage Beschwerdelegitimation Stellung des Opfers Kindsmisshandlung E-Justice
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Volltext

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. Juli 2025 wird verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Die Revision der Nebenklägerin – mit der diese einschränkungslos beantragt, das den Angeklagten von den Vorwürfen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der versuchten Nötigung (§ 176 Abs. 1 Nr. 1, § 176c Abs. 1 Nr. 2 a, § 240 Abs. 1 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) freisprechende Urteil aufzuheben und diesen entsprechend der Anklageschrift zu verurteilen – ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, soweit sie sich auf den Vorwurf der versuchten Nötigung bezieht, da Straftaten nach § 240 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO) und ein wirksamer Anschluss der Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 3 StPO nicht erfolgt ist.

Soweit sich das Rechtsmittel als statthaft erweist, ist es unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin Scheuß Momsen-Pflanz

Gödicke Liebhart