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3 StR 259/24 ECLI:DE:BGH:2024:180924B3STR259.24.0 KI-generiert

Termination of theft prosecution due to defendant’s death; denial of detention compensation based on gross negligence and discretionary discretion.

Geschäftsnummer 3 StR 259/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Third Senate dismissed the defendant's appeal by terminating the proceedings under § 206a StPO due to the defendant's death during the appellate review, rendering the Lower Regional Court's conviction for two counts of theft and one count of attempted theft legally without further effect. The court ordered the state to bear the costs of the proceedings but refused to reimburse the defendant's necessary legal expenses because the appeal was deemed unsuccessful, and it denied compensation for the time spent in extradition and pretrial detention. This decision was based on the doctrine that death extinguishes the criminal proceeding, § 467 Abs. 3 StPO regarding cost allocation for unsuccessful appeals, and § 5 Abs. 2 StrEG, which excludes compensation when the detained person's grossly negligent conduct contributed to the detention, alongside the court's discretionary denial under § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG due to the unlawfulness of the underlying acts.

Legislator-Regeste

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§ 206a StPO, § 467 Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; Termination of theft prosecution due to defendant’s death; denial of detention compensation based on gross negligence and discretionary discretion: Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2024 - 4 StR 16/24, juris Rn. 2; vom 31. Mai 2023 - 3 StR 465/22, juris Rn. 1, jeweils mwN).

Schlagwörter

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Kündigung wegen Diebstahls Haftentschädigung Verfahrensabschreibung grobe Fahrlässigkeit Strafverfolgung staatliche Entschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für die erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft zu entschädigen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser verstorben.

1. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2024 - 4 StR 16/24, juris Rn. 2; vom 31. Mai 2023 - 3 StR 465/22, juris Rn. 1, jeweils mwN).

2. Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Da die mit der allgemeinen, nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten gemäß den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind demgegenüber nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2023 - 3 StR 465/22, juris Rn. 3 mwN; vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116).

3. Eine Entschädigung für die vollzogene Auslieferungs- und Untersuchungshaft ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits deshalb ausgeschlossen, weil der einschlägig vorbestrafte Angeklagte diese Maßnahme jedenfalls grob fahrlässig verursachte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2021 - 4 StR 500/20, juris Rn. 6). Im Übrigen versagt der Senat eine Entschädigung in Ausübung seines Ermessens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2024 - 4 StR 424/23, juris Rn. 4; vom 28. April 2021 - 4 StR 500/20, juris Rn. 6; vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 4 Rn. 9). Hierfür streiten maßgeblich der Unrechtsgehalt der - für sich rechtsfehlerfrei festgestellten - Taten sowie der Umstand, dass weder die Auslieferungs- noch die Untersuchungshaft von vornherein unangemessen waren (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2010 - 5 StR 503/09, BGHR StrEG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Schuldunfähigkeit 1 Rn. 10).

Schäfer Paul Hohoff

Erbguth Voigt