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I ZB 36/25 ECLI:DE:BGH:2026:070426BIZB36.25.0 KI-generiert

Admissibility of party representation in extraordinary remedies and conflict between mandatory lawyer requirements and GDPR rights

Geschäftsnummer I ZB 36/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the plaintiff's motion for a hearing (Anhörungsrüge) against a previous order rejecting her challenges to judicial recusals, and rejected her second motion for a hearing as inadmissible, leaving the prior dismissal of the recusals and the rejection of her legal appeal intact. The dispute concerned the plaintiff's attempts to recuse judges from the BGH First Civil Senate and her subsequent appeal against the court's rulings on those recusals; the court determined that the plaintiff's claims of a violation of the right to be heard (Article 103(1) of the Basic Law) were meritless because the Senate had considered her arguments, and that the requirement for mandatory legal representation in appeals at the BGH could not be bypassed by the General Data Protection Regulation (GDPR), rendering the second hearing request filed by a non-lawyer organization inadmissible. The decisive legal bases included Article 103(1) GG regarding the scope of the right to a hearing, § 44 and § 78 of the Code of Civil Procedure (ZPO) regarding recusal procedures and the mandatory involvement of admitted lawyers, and § 97(1) ZPO applied mutatis mutandis for cost allocation, confirming that the data protection regulations do not modify the strict professional representation requirements for appeals at the highest court.

Legislator-Regeste

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Admissibility of party representation in extraordinary remedies and conflict between mandatory lawyer requirements and GDPR rights: Es kann offengelassen werden, ob der "A. e.V." befugt ist, die Klägerin als Bevollmächtigter bei der Einlegung der gegen die Verwerfung und die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche gerichteten Anhörungsrüge, für die ebenso wie für die Ablehnungsgesuche selbst (vgl. § 44 Abs. 1 Halbsatz 2, § 78 Abs. 3 ZPO) kein Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZA 15/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 19. November 2020 - I ZB 60/20, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Juni 2025 - X ZB 1/25, ZfSch 2025, 701 [juris Rn. 3], jeweils mwN), zu vertreten.

Schlagwörter

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Parteianhörung gesetzliche Vertretung Zivilprozessordnung Verletzung von Parteirechten Prozessrecht Kündigungsschutz
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Volltext

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2026 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2026 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Die gegen den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2026, mit dem das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 16. Dezember 2025 als unzulässig verworfen und das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 8. Februar 2026 zurückgewiesen wurden, gerichtete Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.

1. Es kann offengelassen werden, ob der "A. e.V." befugt ist, die Klägerin als Bevollmächtigter bei der Einlegung der gegen die Verwerfung und die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche gerichteten Anhörungsrüge, für die ebenso wie für die Ablehnungsgesuche selbst (vgl. § 44 Abs. 1 Halbsatz 2, § 78 Abs. 3 ZPO) kein Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZA 15/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 19. November 2020 - I ZB 60/20, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Juni 2025 - X ZB 1/25, ZfSch 2025, 701 [juris Rn. 3], jeweils mwN), zu vertreten.

2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil der angegriffene Beschluss die Klägerin nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Art. 103 Abs. 1 GG begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung der Partei zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts - namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen - zu einer ausdrücklichen Befassung mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2025 - I ZB 36/25, juris Rn. 2 mwN).

b) Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin zu der behaupteten Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter umfassend zur Kenntnis genommen und geprüft, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dies verkennt auch die Klägerin nicht, da sie hervorhebt, der Senat habe sich (trotz der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 16. Dezember 2025 als offenkundig unzulässig) inhaltlich mit den Ablehnungsgründen auseinandergesetzt und ausgeführt, warum er die Rügen für unbegründet halte. Indem die Klägerin beanstandet, der Senat habe in unzulässiger Weise selbst über die Ablehnungsgesuche entschieden und keine dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter eingeholt, wendet sie sich lediglich gegen den Rechtsstandpunkt des Senats, ohne eine Gehörsrechtsverletzung aufzuzeigen. Gleiches gilt, soweit die Klägerin bemängelt, der Senat habe ihre Ablehnungsgesuche so behandelt, als richteten sie sich gegen die Rechtsauffassung des Senats als solche, obwohl nur die Art und Weise von deren Zustandekommen beanstandet werde, er habe sich zum Beleg seiner Rechtsauffassung auf nicht einschlägige Rechtsprechung gestützt und unterliege einem Zirkelschluss.

II. Die gegen den Senatsbeschluss vom 25. Februar 2026, mit dem die Rechtsbeschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen wurde, gerichtete Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) besteht auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 - XI ZB 16/23, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 3, jeweils mwN). Insbesondere wird das in § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO normierte Erfordernis, dass sich Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, nicht durch Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) modifiziert (zu § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 - I ZB 36/25, juris Rn. 4 mwN).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

Koch Löffler Schwonke

Feddersen Pohl