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AnwSt (B) 9/25 ECLI:DE:BGH:2026:190326BANWST.B.9.25.0 KI-generiert

Inadmissibility of counter-presentation against BGH decision and unfounded hearing objection in legal professional disciplinary proceedings

Geschäftsnummer AnwSt (B) 9/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) Senate for Legal Professional Matters dismissed the attorney's counter-presentation and hearing objection, upholding its prior decision to reject the appeal against the non-admission of revision; the lower court's decision thus remains in force. The dispute involved a legal professional disciplinary matter where the attorney challenged the Senate's refusal to hear his appeal against the Anwaltshof Court of Saxony-Anhalt's rejection of revision in a final judgment. The court held that a counter-presentation against BGH decisions is inadmissible under § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO and § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO, as no further legal remedy exists against decisions that establish res judicata (§ 145 Abs. 5 Satz 3 BRAO). The hearing objection was rejected as unfounded because the attorney's submissions were duly considered, and the request for file transfer was denied as falling under the prosecution's competence following the entry into force of the judgment.

Legislator-Regeste

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§ 356a Satz 1 StPO; Inadmissibility of counter-presentation against BGH decision and unfounded hearing objection in legal professional disciplinary proceedings: a) Die Eingaben des Rechtsanwalts beinhalten eine Gegenvorstellung, mit der er die Abänderung des Beschlusses begehrt. Darüber hinaus sind sie als Anhörungsrüge (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a Satz 1 StPO) auszulegen. Denn der Beschwerdeführer wirft dem Senat unter anderem vor, "an den Tatsachen vorbei" entschieden zu haben und die schon durch das Berufungsgericht begangene Verletzung rechtlichen Gehörs "weggewischt" zu haben.

Schlagwörter

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Disziplinarverfahren Revisionsverfahren Rechtskraft Streitgegenstand Verfahrensrügen Ausschluss der öffentlichen Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2026 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen ab dem 4. März 2026 eingegangenen Schriftsätzen gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2026, mit dem der Senat die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des

2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Juni 2025

verworfen hat.

1. a) Die Eingaben des Rechtsanwalts beinhalten eine Gegenvorstellung, mit der er die Abänderung des Beschlusses begehrt. Darüber hinaus sind sie als Anhörungsrüge (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a Satz 1 StPO) auszulegen. Denn der Beschwerdeführer wirft dem Senat unter anderem vor, "an den Tatsachen vorbei" entschieden zu haben und die schon durch das Berufungsgericht begangene Verletzung rechtlichen Gehörs "weggewischt" zu haben.

b) Die erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft und damit unzulässig. Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde zulässig (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Eine Entscheidung, mit der das Revisionsgericht die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat (vgl. § 145 Abs. 5 Satz 3 BRAO), kann daher auch auf eine Gegenvorstellung hin weder geändert noch aufgehoben werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - 4 StR 377/24, juris Rn. 2 mwN).

c) Die Anhörungsrüge ist unbegründet, da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vorliegt.

Der Senat hat die Ausführungen des Rechtsanwalts ebenso wie den sonst entscheidungserheblichen Akteninhalt zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt. Darüber hinaus hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist, und hat auch in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht missachtet. Der nochmaligen Überprüfung des Beschwerdevorbringens dient die Anhörungsrüge nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 2 StR 356/24, juris Rn. 4).

d) Die Kostenentscheidung folgt - hinsichtlich der Anhörungsrüge - aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 465 Abs. 1 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - AnwSt (B) 3/21, juris Rn. 10 mwN).

2. Aufgrund der eingetretenen Rechtskraft ist über die von dem Rechtsanwalt des Weiteren begehrte Aktenübersendung nicht von der Senatsvorsitzenden, sondern von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu entscheiden (vgl. § 117b Satz 2 BRAO, § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO).

3. Der Rechtsanwalt kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben von vergleichbarem Gehalt nicht rechnen.

Limperg Grüneberg Scheuß

Merk Schmittmann