Hearing objection inadmissible for failure to demonstrate disregard of decision-relevant arguments in cost assessment objection proceedings under § 69a GKG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 8th Civil Senate dismissed the appellant’s hearing objection (*Anhörungsrüge*) as inadmissible, thereby upholding the prior decision that had rejected the appellant’s objection to the court’s cost assessment. The dispute centered on a procedural challenge to the calculation of costs in a civil case, where the appellant alleged a violation of the right to be heard due to the court’s alleged failure to consider a specific submission of arguments. The court ruled that no appeal lies against a decision on an objection to costs under § 66 Abs. 3 GKG, and the appellant’s filing was treated as a hearing objection under § 69a GKG; it was found inadmissible because the appellant failed to demonstrate that the court disregarded decision-relevant arguments, specifically noting that the allegedly ignored letter did not exist before the decision was issued and that the substantive argument regarding the denial of court-appointed counsel was outside the scope of the cost objection procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertHearing objection inadmissible for failure to demonstrate disregard of decision-relevant arguments in cost assessment objection proceedings under § 69a GKG: 1. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 2), ist die Eingabe des Beschwerdeführers als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 14. August 2024 wird als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
I. Mit Beschluss vom 14. August 2024 hat der Senat die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024128928) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. September 2024.
II. 1. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 2), ist die Eingabe des Beschwerdeführers als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.
2. Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 1 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bei der Entscheidung über die Erinnerung entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.
Ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. August 2024, dessen Nichtberücksichtigung er geltend macht, existiert nicht, sondern nur zwei nach Erlass der Erinnerungsentscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. August 2024 (eines davon mit einem Nachtrag vom 22. August 2024), die sich auf ein Schreiben der Rechtspflegerin vom 13. August 2024 beziehen.
Selbst wenn die beiden Schreiben des Beschwerdeführers bereits vor Erlass der Erinnerungsentscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangen wären, wäre der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Beschwerdeführer macht darin lediglich geltend, die Zurückweisung des von ihm gestellten Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts durch den Senatsbeschluss vom 16. April 2024 sei unzulässig gewesen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht das Kostenrecht selbst, dessen Verletzung allein Gegenstand der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG sein kann. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5).
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, aaO Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, aaO Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beschwerdeführer nicht rechnen.
Dr. Böhm