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2 ARs 64/26 ECLI:DE:BGH:2026:260326B2ARS64.26.0 KI-generiert

Jurisdictional conflict between juvenile courts over transfer of case based on defendant's change of residence

Geschäftsnummer 2 ARs 64/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice ordered the revocation of the Magdeburg District Court’s transfer decision and affirmed that the Magdeburg Juvenile Court retains exclusive jurisdiction for the trial and decision. The dispute concerned a juvenile criminal proceeding for aggravated robbery, where the Magdeburg court had transferred the case to the Wetzlar District Court after the defendant failed to appear and moved residence to Wetzlar, prompting Wetzlar to reject the transfer and submit the jurisdictional conflict to the BGH. The BGH held that the initial transfer was legally defective because the court failed to provide the mandatory substantive reasoning required by its discretionary authority under § 42(3) Sentence 1 of the Juvenile Court Act (JGG), relying solely on the residence change without weighing the pros and cons; furthermore, the transfer was deemed unwarranted and procedurally inefficient given the Magdeburg court’s familiarity with the case and the reasonable travel burden placed on the defendant.

Legislator-Regeste

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Jurisdictional conflict between juvenile courts over transfer of case based on defendant's change of residence: 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Magdeburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg) und des Amtsgerichts Wetzlar (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig.

Schlagwörter

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Kompetenzkonflikt Aufenthaltswechsel schwerer Fall Obhutsübertragung E-Justice Wohnsitz des Kindes
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Volltext

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ Jugendschöffengericht ‒ Magdeburg vom 14. Januar 2025 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.

[GRUENDE]

Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Magdeburg und Wetzlar streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache.

I. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat mit Anklageschrift vom 9. Juli 2024 gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes und anderer Straftaten Anklage vor dem Amtsgericht Magdeburg – Jugendschöffengericht – erhoben. Das Amtsgericht Magdeburg hat die Anklage mit Beschluss vom 26. September 2024 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zum Hauptverhandlungstermin am 14. Januar 2025 ist der ordnungsgemäß geladene Angeklagte nicht erschienen. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe hat mitgeteilt, dass der Angeklagte sich seit mindestens Mitte 2024 bei seiner Mutter in W. aufhalte, woraufhin das Amtsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 14. Januar 2025 die Hauptverhandlung ausgesetzt und das Verfahren mit dem Hinweis auf den Wohnsitzwechsel gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG an das Amtsgericht Wetzlar abgegeben hat. Das Amtsgericht Wetzlar hat mit Beschluss vom 4. September 2025 endgültig die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache mit richterlicher Verfügung vom 13. Februar 2026 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Magdeburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg) und des Amtsgerichts Wetzlar (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig.

2. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 14. Januar 2025 ist aus mehreren Gründen aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist weiterhin das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Magdeburg zuständig.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift vom 6. März 2025 unter anderem ausgeführt:

„[…] Der Abgabebeschluss lässt bereits nicht erkennen, ob sich das Jugendschöffengericht bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Begründung bedarf (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. Februar 2025 – 2 ARs 446/25 [richtig: 446/24] – und [vom] 3. Dezember 2025 – 2 ARs 390/25). Der bloße Hinweis auf den Wohnsitzwechsel des Angeklagten war insoweit nicht ausreichend, denn er benennt nur die Voraussetzung, unter der das richterliche Ermessen eröffnet ist, ersetzt jedoch keine Auseinandersetzung mit dem Für und Wider einer Abgabe.

Im Übrigen ist eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG hier auch unzweckmäßig, denn sie ist aus verfahrensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Das Jugendschöffengericht hat bereits über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden […], einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt […], in dem der Angeklagte nicht erschienen war […], und ist daher mit dieser Sache vertraut. Darüber hinaus hat eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Magdeburg soweit ersichtlich nur für den (inzwischen) volljährigen Angeklagten einen erhöhten Reiseaufwand zur Folge, der ihm ohne Weiteres zugemutet werden kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 2 ARs 446/24).“

Dem tritt der Senat bei.

Menges Zeng Grube

Schmidt Zimmermann