Admissibility of hearing request and mandatory legal representation by Supreme Court-admitted counsel
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant's petition for a hearing (Anhörungsrüge) as inadmissible, upholding the prior decision that rejected the non-admission appeal. The dispute centered on a procedural challenge where the defendant argued that the statutory requirement to represent oneself by a lawyer authorized before the Federal Court of Justice was unconstitutional, thereby contesting the admissibility of their own appeal. The court ruled that the petition was inadmissible because it was filed by a local attorney rather than one admitted to practice before the Federal Court of Justice, applying the mandatory legal representation requirement under § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, which extends to procedural objections like the Anhörungsrüge; the court further noted that even if admissible, the petition would have been unfounded as there was no violation of the right to be heard under Article 103 (1) GG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 1 ZPO; Admissibility of hearing request and mandatory legal representation by Supreme Court-admitted counsel: Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auch eine Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Januar 2023 - III ZR 155/22, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 11. November 2024 - IX ZB 8/23, juris Rn. 1; vom 14. Mai 2024 - XI ZB 16/23, juris Rn. 2; vom 4. Januar 2024 - I ZB 68/23, juris Rn. 2 und vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 114/23, juris Rn. 3).
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. September 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Senat die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Dagegen hat die (wiederum) durch ihren vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte mit dem Argument, diese Vorschrift sei verfassungswidrig, Anhörungsrüge erhoben und hilfsweise beantragt, die Sache zur Vorabentscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
II. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auch eine Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Januar 2023 - III ZR 155/22, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 11. November 2024 - IX ZB 8/23, juris Rn. 1; vom 14. Mai 2024 - XI ZB 16/23, juris Rn. 2; vom 4. Januar 2024 - I ZB 68/23, juris Rn. 2 und vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 114/23, juris Rn. 3).
Zudem wäre sie mangels einer Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG unbegründet. Denn der Senat hat das Rechtsmittelvorbringen der Beklagten wegen der Unzulässigkeit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und damit aus Gründen des Prozessrechts inhaltlich nicht geprüft (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1565 Rn. 11). Auch begegnet das Erfordernis der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. nur BVerfGE 106, 216 ff; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - II ZR 145/22, juris Rn. 2).
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache durch den Senat nicht mehr rechnen.
Herrmann Arend