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III ZR 427/23 ECLI:DE:BGH:2024:290824BIIIZR427.23.0 KI-generiert

Judicial liability under § 839a BGB: Standard for proving that an expert report’s error was obvious to the deciding court

Geschäftsnummer III ZR 427/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's complaint against the non-allowance of leave for appeal, thereby upholding the lower court's decision and leaving the original judgment in force. The dispute concerned a claim for judicial liability under § 839a BGB, where the plaintiff argued that the lower appellate court erroneously applied a heightened standard of proof by requiring the claimant to demonstrate that an expert report's error would have been obvious to the deciding judges, rather than merely to any knowledgeable person. Although the BGH acknowledged that the appellate court had indeed erred in formulating this legal standard, it found that the dismissal of the appeal remained valid based on an independent alternative ground: the expert evidence in the underlying liability proceedings did not establish that the defendant had failed to consider matters that would have been obvious to any expert, nor that the breach was inexcusably negligent. Consequently, the BGH held that no grounds for revision (such as fundamental significance or unification of case law) existed under § 543 ZPO, and the plaintiff bore the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Judicial liability under § 839a BGB: Standard for proving that an expert report’s error was obvious to the deciding court: Es hat die Zurückweisung der Berufung jedoch in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, Urteil vom 10. Oktober 2013 und Beschluss vom 24. Juli 2014, jew. aaO) selbständig tragend auch darauf gestützt, dass sich aus den Ausführungen des im Haftungsprozess ernannten Sachverständigen nicht ergebe, dass der Beklagte etwas unbeachtet gelassen habe, was jedem Sachkundigen habe einleuchten müssen, und daher eine Pflichtverletzung des Beklagten vorliege, die schlechthin unentschuldbar sei. Insofern vermag die Nichtzulassungsbeschwerde einen Grund für die Zulassung der Revision nicht aufzuzeigen.

Schlagwörter

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Beweismass Prozessrecht Revision eines Entscheids Kostenauflage Streitgegenstand unabhängiger Sachverständiger

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 10. Zivilsenat - vom 16. November 2023 - 10 U 40/23 e - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zwar ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass, wenn Gerichte in zwei Instanzen dem Gutachten eines vom Gericht ernannten Sachverständigen gefolgt sind, der Anspruchsteller erläutern muss, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens im Sinne von § 839a Abs. 1 BGB jedem, also auch den entscheidenden Richtern, aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen (anders Senat, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, NJW-RR 2014, 90 Rn. 27 und Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZR 412/13, juris Rn. 3).

Es hat die Zurückweisung der Berufung jedoch in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, Urteil vom 10. Oktober 2013 und Beschluss vom 24. Juli 2014, jew. aaO) selbständig tragend auch darauf gestützt, dass sich aus den Ausführungen des im Haftungsprozess ernannten Sachverständigen nicht ergebe, dass der Beklagte etwas unbeachtet gelassen habe, was jedem Sachkundigen habe einleuchten müssen, und daher eine Pflichtverletzung des Beklagten vorliege, die schlechthin unentschuldbar sei. Insofern vermag die Nichtzulassungsbeschwerde einen Grund für die Zulassung der Revision nicht aufzuzeigen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 52.045,61 €

Herrmann Remmert