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4 StR 405/23 ECLI:DE:BGH:2024:290824B4STR405.23.0 KI-generiert

Reclassification of cannabis trafficking under the Konsumcannabisgesetz and reduction of confiscated criminal proceeds

Geschäftsnummer 4 StR 405/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 4th Criminal Senate partially granted the defendant's appeal, modifying the conviction for trafficking in narcotics to five counts of cannabis trafficking and two counts of narcotics trafficking, ordering the annulment of the individual sentences and total sentence to be resentenced under the new Konsumcannabisgesetz (KCanG), and reducing the confiscation of the value of criminal proceeds to €805.00. The case involved a defendant who acted as an intermediary for a principal, procuring various quantities of marijuana (ranging from 100g to 1kg per transaction) between December 2019 and February 2020 for profit. The court's decision was driven by the application of the KCanG, which came into force after the lower court's judgment, changing the legal classification of the offenses and altering the sentencing framework, thereby necessitating a review of the severity of the penalties; additionally, the court found the original confiscation order excessive because the marijuana seized as the defendant's specific reward for one transaction was already secured, precluding further value confiscation under §§ 73, 73c StGB.

Legislator-Regeste

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Reclassification of cannabis trafficking under the Konsumcannabisgesetz and reduction of confiscated criminal proceeds: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 855,00 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis strafrechtliche Einziehung Strafurteil Ertrag Schutz gegen unerlaubte Handelspraktiken Zollrecht
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Juni 2023

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch hinsichtlich der in den Fällen II. 2. c) bis f) (Taten 3 bis 7) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten,

c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 805,00 € angeordnet ist und die darüber hinaus gehende Einziehungsanordnung entfällt.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 855,00 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch ist mit Blick auf die Fälle II. 2. c) bis f) (Taten 3 bis 7) der Urteilsgründe abzuändern.

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen beschaffte der Angeklagte für einen unbekannt gebliebenen Hintermann über den gesondert Verfolgten M. im Zeitraum von Dezember 2019 bis Februar 2020 zwei Mal ein Kilogramm (Taten 3 und 4) sowie jeweils einmal 100 g (Tat 5), 400 g (Tat 6) und 250 g Marihuana (Tat 7). Das Rauschgift hatte in allen Fällen einen Wirkstoffgehalt von 18 % THC und war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Organisation und Abwicklung des Ankaufs erfolgten durch den Angeklagten selbständig; als Entlohnung erhielt der Angeklagte jeweils einige Gramm des Rauschgifts zum Eigenkonsum.

b) Der Schuldspruch ist mit Blick auf die genannten Fälle an das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) anzupassen, das der Senat hier gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StGB anzuwenden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 ‒ 4 StR 72/24 Rn. 2; Beschluss vom 4. Juni 2024 – 4 StR 111/24 Rn. 4). Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen rechtfertigt die Annahme eines Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge beziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 4 StR 111/24 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen zum Grenzwert der nicht geringen Menge), stellt nach der Gesetzesänderung nur noch ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) und findet deshalb im Schuldspruch keinen Ausdruck (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 637/23 Rn. 6).

§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den betroffenen Fällen zur Folge und zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Denn der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer unter der Geltung der Strafrahmen des KCanG mildere Einzelstrafen und in der Folge auch eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

Die Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.

3. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen benachteiligt den Angeklagten in rechtsfehlerhafter Weise, soweit er einen Betrag in Höhe von 805,00 € übersteigt. Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass das Marihuana im Fall II. 2. f) (Tat 7) der Urteilsgründe, das der Angeklagte als Entlohnung erhielt, sichergestellt worden ist. Bei dieser Sachlage scheidet die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB aus.

Quentin Bartel Scheuß

Dietsch Tschakert