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VI ZR 165/23 ECLI:DE:BGH:2026:100326BVIZR165.23.0 KI-generiert

Valuation of recurring damages claims: exclusion of accrued arrears specified during litigation from § 9 ZPO dispute value calculation

Geschäftsnummer VI ZR 165/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the plaintiff's counsel's objection to the lower court's determination of the dispute value, thereby upholding the fee basis of 410,000 EUR for the revision proceedings in a medical malpractice damages case. The dispute concerned whether the assessment of recurring monthly income loss claims should be calculated by adding up all accrued past due amounts from the filing of the complaint through the appellate proceedings, or by applying the statutory multiplier to the annual recurring benefit. The court held that for recurring performance claims, the dispute value must be determined under Section 9 of the Code of Civil Procedure by multiplying the annual recurring benefit by 3.5, plus any amounts already due at the time the original claim was filed. The court explicitly rejected the argument that specifying previously unquantified accrued damages during the litigation process transforms the nature of the claim or requires adding these new arrears to the base value, distinguishing this scenario from a shift from an action for declaration to an action for performance.

Legislator-Regeste

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Valuation of recurring damages claims: exclusion of accrued arrears specified during litigation from § 9 ZPO dispute value calculation: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, bei Bezifferung des zwischen Klageeinreichung und Antragstellung in der Berufungsinstanz weiter entstandenen Verdienstausfallschadens sei für die Anwendung des § 9 ZPO kein Raum, falls ein bezifferter, in seiner Gesamthöhe feststehender Geldbetrag eingeklagt werde. Erfolge während des Rechtsstreits ein Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage, seien die bis dahin fällig gewordenen Beträge ebenfalls zu addieren.

Schlagwörter

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Schadenberechnung Streitwert Zivilprozessverfahren ärztlicher Behandlungsfehler Gebührenfestsetzung Einkommensfestsetzung
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Volltext

Streitwertbemessung bei wiederkehrenden Leistungen

[LEITSATZ]

Bei wiederkehrenden Leistungen ist der Wert nach § 9 ZPO zu bestimmen und auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges festzusetzen. Bei Klageeinreichung bereits fällige Beträge sind hinzuzurechnen. Erhöht wird dies nicht um die im Lauf des Rechtsstreits rückständig werdenden Beträge, selbst wenn sie während des Rechtsstreits in einem bezifferten Antrag geltend gemacht werden.

[TENOR]

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 25. November 2025 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach ärztlicher Heilbehandlung auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Mit der am 2. September 2018 eingegangenen Klage hat die Klägerin in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

1. mindestens 80.000 € Schmerzensgeld,

2. 166.652 € Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2018,

3. ab dem 1. September 2018 monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 3.750 € abzüglich anderweitig erzielten Einkommens und

4. 1.456,52 € ärztliche Heilbehandlungskosten zu zahlen sowie

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr als Folge der streitgegenständlichen Behandlung noch entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht von den Klageanträgen zu Ziffer 1 und 2 erfasst sind oder auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Für den Klageantrag Ziffer 3 hat das Landgericht einen Wert von 2.950 € pro Monat angesetzt. Die Klage hat es abgewiesen.

In der Berufung hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

1. mindestens 80.000 € Schmerzensgeld,

2a. 166.652 € Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. August 2018,

2b. 109.529,79 € Verdienstausfallschaden für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2021,

3. ab dem 1. August 2021 monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 3.750 € abzüglich anderweitig erzielten Einkommens und

4. 1.456,52 € ärztliche Heilbehandlungskosten zu zahlen sowie

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr als Folge der streitgegenständlichen Behandlung noch entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht von den Klageanträgen zu Ziffer 1 bis 4 erfasst sind oder auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.

Für den Klageantrag Ziffer 3 hat das Oberlandesgericht einen Wert von 2.965 € pro Monat angesetzt. Die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen.

Mit der Revision hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und nach ihren in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträgen zu erkennen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 25. November 2025 hat der Senat den Streitwert für das Revisionsverfahren auf bis 410.000 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt mit seiner im eigenen Namen erhobenen Gegenvorstellung, den Gebührenstreitwert auf "bis 492.168,31 €" festzusetzen.

II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin führt die - im Vergleich zu den Klageanträgen erster Instanz - Erweiterung der Berufungsanträge um den Zahlungsantrag Ziffer 2b nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.

a) Die Klägerin hat in erster Instanz die Zahlung von 166.652 € Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. August 2018 (Klageantrag Ziffer 2) und ab dem 1. September 2018 monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 3.750 € abzüglich anderweitig erzielten Einkommens (Klageantrag Ziffer 3) beantragt. In zweiter Instanz hat die Klägerin die Zahlung von 166.652 € Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. August 2018 (Berufungsantrag Ziffer 2a), 109.529,79 € Verdienstausfallschaden für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2021 (Berufungsantrag Ziffer 2b) und ab dem 1. August 2021 monatlichen Verdienstausfall in Höhe von 3.750 € abzüglich anderweitig erzielten Einkommens (Berufungsantrag Ziffer 3) beantragt.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, bei Bezifferung des zwischen Klageeinreichung und Antragstellung in der Berufungsinstanz weiter entstandenen Verdienstausfallschadens sei für die Anwendung des § 9 ZPO kein Raum, falls ein bezifferter, in seiner Gesamthöhe feststehender Geldbetrag eingeklagt werde. Erfolge während des Rechtsstreits ein Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage, seien die bis dahin fällig gewordenen Beträge ebenfalls zu addieren.

b) Diese Beurteilung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht richtig. Bei wiederkehrenden Leistungen, zu denen der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen eines Verdienstausfallschadens gehört, ist der Wert nach § 9 ZPO zu bestimmen und auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges festzusetzen. Bei Klageeinreichung bereits fällige Beträge sind nach dem Gedanken des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bzw. gemäß § 5 ZPO hinzuzurechnen. Erhöht wird dies nicht um die im Lauf des Rechtsstreits rückständig werdenden Beträge, selbst wenn sie - wie hier - während des Rechtsstreits in einem bezifferten Antrag geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - IV ZR 7/20, juris Rn. 2; vom 25. Juni 2008 - II ZR 179/07, juris Rn. 2; vom 6. Mai 1960 - V ZR 148/59, NJW 1960, 1459, juris Rn. 6 f.; jew. mwN).

c) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist die Klägerin während des Rechtsstreits nicht von der Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen. Die Klägerin hat den erstinstanzlichen Antrag auf bezifferten Verdienstausfallschaden (Klageantrag Ziffer 2) in der zweiten Instanz um den Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2021 erweitert (Berufungsantrag Ziffer 2b) und den in erster Instanz gestellten Antrag auf wiederkehrende Leistung (Klageantrag Ziffer 3) entsprechend reduziert (Berufungsantrag Ziffer 3). Der Feststellungsantrag (Klageantrag und Berufungsantrag jeweils Ziffer 5) ist in der Sache unverändert geblieben.

2. Für die Bemessung des Streitwerts auf bis 410.000 € ist unerheblich, ob als anderweitig erzieltes Einkommen der Klägerin 800 € oder - so die Gegenvorstellung - 785 € pro Monat anzusetzen sind (vgl. dazu weiter BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, WM 2017, 1525 Rn. 5 mwN).

Seiters Oehler Müller

Allgayer Linder