Child pornography possession: statutory term correction and retroactive application of lowered minimum penalty
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially upheld the defendant's appeal, modifying the conviction to label the offense as possession of child pornographic "contents" rather than "writings" to align with statutory terminology, and quashed the individual sentence for one count and the aggregate sentence, remanding these aspects for new hearing and determination; the remaining revision was rejected. The case involved a challenge to a trial court's conviction for sexual abuse of children and possession of child pornography, where the defendant argued that a legislative amendment enacted after the original judgment, which lowered the minimum penalty for the relevant offense from one year to three months of imprisonment, should be applied. Relying on the principles of retroactive application of more lenient criminal law under Sections 2(3) of the Criminal Code and 354a of the Code of Criminal Procedure, the appellate court determined that the amended sentencing framework mandated a review of the individual sentence, and because this count formed the basis for the aggregate sentence, the total penalty had to be quashed as well.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 353 Abs. 2 StPO; Child pornography possession: statutory term correction and retroactive application of lowered minimum penalty: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Besitzes kinderpornographischer „Schriften“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Februar 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte schuldig ist;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.4. (Tat 2) der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Besitzes kinderpornographischer „Schriften“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Der Schuldspruch war im Hinblick auf den in allen seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassungen des § 184b StGB verwendeten Begriff der kinderpornographischen „Inhalte“ in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend zu ändern.
3. Der Strafausspruch hat überwiegend keinen Bestand.
a) Das Landgericht hat die Einzelstrafe für die Tat 2 dem Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der zur Tatzeit und noch im Urteilszeitpunkt geltenden Fassung vom 16. Juni 2021 entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. Durch das am 28. Juni 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuchs – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) wurde der Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB dahin geändert, dass die Mindeststrafe auf drei Monate gesenkt wurde. Damit ist die Neufassung als milderes Gesetz vom Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO anzuwenden.
Der Senat kann angesichts der nahe der bisherigen Strafrahmenuntergrenze liegenden Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Heranziehung des inzwischen geltenden Strafrahmens auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte, und hebt die Einzelstrafe auf.
b) Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II.4. (Tat 2) der Urteilsgründe, die die Einsatzstrafe für die Gesamtstrafenbildung darstellte, entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).
4. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Quentin Bartel Maatsch
Marks Tschakert